29.06.2012 | 21:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Der Hausanschluss bis zum Hauptabsperrhahn und der dazu notwendigen Messeinrichtung gehört (in der Regel) dem Wasserversorger.
Alles dahinter ist die "Kundenanlage".
Die Antwort nun wird Ihnen nicht gefallen, aber alle Versorgungsleitungen die nicht nur ein Sondereigentum versorgen bzw. die durch ein anderes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum verlaufen, sind Gemeinschaftseigentum.
Einen Ausschluss vom Gemeinschaftseigentum insbesondere von Versorgungsleitungen, mithin eine Versorgungssperre, ist nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. 6. 2005 -
V ZR 235/04 (LG Berlin) in
NJW 2005, 2622) nur als milderes Mittel der Entziehung (
§ 18 WEG) (Verpflichtung zum Verkauf des Wohneigentums) möglich.
Die Voraussetzungen (mehr als 6 Monate kein Hausgeld) liegen nach den Sachverhaltsangaben nicht vor.
"Ist aus diesem Passus eine Lieferpflicht unsererseits abzuleiten?"
Nein dies folgt aus dem Gesetz (
§ 13 Abs. 2 WEG).
"Können wir die Nebenuhr nach Fristsetzung einfach abstellen?"
Tatsächlich schon, rechtlich nicht. Sie würden insoweit unterliegen.
"Technisch möglich wäre ein direkter Anschluss des Nachbarhauses ans öfftl. Netz ohne weiteres."
Sie sind aber keine Nachbarn in diesem Sinne sondern eine Gemeinschaft i.S.d. WEG.
"Die Eigentümerin verspricht es zwar immer wieder, es tut sich jedoch nichts."
Fassen Sie einen einstimmigen Beschluss, dann können Sie die Leitung mit dieser Zustimmung kappen.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können. Der vorgetragene Sachverhalt lässt keine Handhabe für ein Trennung der Versorgung erkennen.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
29.06.2012 | 22:16
Bis 2009 Wochendhaus mit sporadischer Nutzung, daher nur 20 cbm Wasserverbrauch im Jahr. Der höhere Verbrauch von ca. 300 cbm deswegen, weil das Nachbarhaus jetzt eine Handwerkerherberge mit bis zu 10 Schlafplätzen ist. Unser Haus hätten wir unter diesen Umständen nie gekauft. Ist das nicht so etwas wie eine "Änderung der Geschäftsgrundlage"?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.06.2012 | 22:55
Sehr geehrter Fragesteller,
die Änderung der tatsächlichen Nutzung hat keinen Einfluss auf Ihr Vertragsverhältnis, wenn Sie die Umstände des Kaufinteresses nicht in den Vertrag mit aufgenommen haben.
"Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, können zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn sie dem anderen Teil mitgeteilt und in den gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden sind." (BeckOK § 313 Rn 19)
Aber auch wenn eine solche Vorstellung nachweislich Vertragsinhalt geworden wäre, ist der weitere Tatbestand des § 313 BGB zu berücksichtigen:
"..soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann."
Es würde ein Einzelfallprüfung notwendig, die letztlich das Gericht vornimmt.
Aufgrund der Darlegungs- und Beweislast des sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage Berufenden, Ihnen, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Vortrages eher gering anzusetzen.
Möglicherweise hilft Ihnen die Bauaufsicht weiter. Ein Wochenendhaus ist keine Herberge. Eine Nutzungsänderung bedarf einer Baugenehmigung. Ohne Baugenehmigung kann eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt