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Kündigung/ Urlaubsansprüche


28.12.2009 13:55 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte DAmen und Herren,
aus persönlichen Gründen kündigt ein Angestellter meiner Firma zum 31.07.2009 (mündlich). In einem Brief seines Anwalt gibt dieser mir zu verstehen, dass sein Mandant Lohnforderungen hat und aus diesem Grund kündigt. Als ich den Mitarbeiter befrage teilte dieser mir mit, ich soll auf dieses Schreiben nicht reagieren dann würde er sofort Arbeitslosengeld erhalten. (Aussage seines Anwalt).
Am 31.07.2009 letzter Arbeitstag, am 17.09.2009 Termin 1.Verhandlung am Arbeitsgericht Eberswalde (Dieser Termin wird aufgehoben).
Da es zu keiner Übereinstimmung kommt, erfolgt eine Güteverhandlung am 22.10.2009. Seitens des Arbeitnehmers werden Lohnforderungen gestellte sowie die Bezahlung seiner Urlaubstage (24Arbeitstage 2009).
An der Verhandlung am 22.10.2009 nimmt der Mitarbeiter selbst nicht teil.
Seit dem 27.08.2009 hat der ehemalige Mitarbeiter bereits eine neue Anstellung.
1.Frage: Bei der Lohnforderung handelt es sich um eine Restforderung die bis zum 15. des kommenden Monats gezahlt werden müsste (laut Arbeitsvertrag). Alle anderen Zahlungen erfolgten regelmäßig und sind schriftlich nachweisbar.
2.Frage: Wenn der Mitarbeiter kündig, muß ich die Ulaubstage bezahlen, hat der Mitarbeiter Anspruch darauf. Am 22.10.2009, erster Verhandlungstag - am Donnerstag den 27.08.2009 hat der Mitarbeiter einen nauen Arbeitsvertrag?

Mit freundlichen Grüßen
R.H.
28.12.2009 | 14:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
gem. § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, wenn er nach dem 30. Juni aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Insoweit hat Ihr ehemaliger Arbeitnehmer auch Anspruch auf Abgeltung des gesamten Urlaubsanspruchs, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann; § 7 BUrlG.

2.
Wenn Sie Ihrem ehemaligen Mitarbeiter alle fälligen Lohnforderungen erfüllt haben, dieser aber die Ansprüche erneut geltend macht, sollten Sie dies dem Gericht gegenüber vortragen und gegebenenfalls Beweise für Ihren Vortrag anbieten. Für den noch nicht fälligen Anspruch kann die Gegenseite noch keine Erfüllung verlangen, da der Anspruch nach Ihrer Schilderung noch nicht fällig ist.

Leider ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht, ob das gerichtliche Verfahren inzwischen abgeschlossen wurde und was die Klageforderung ist.

3.
Bitte präzisieren Sie Ihre als "1. Frage" bezeichnete Schilderung, da ich darin keine Frage erkennen kann.

In einem Arbeitsrechtsprozess kann ich Ihnen immer nur raten sich von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl vertreten zu lassen, da es im Zweifel darauf ankommt, richtig auf Hinweise des Gerichts, dem Vortrag der Gegenseite zu reagieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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