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Kündigung - Resturlaub, Überstunden


25.07.2012 20:45 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss


| in unter 2 Stunden

Ich habe mein bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.08. fristgemäß gekündigt.

Im Juni habe ich zwei Wochen Urlaub im August beantragt, welcher auch genehmigt wurde.

Mein derzeitiger Arbeitgeber widerruft nun diese Urlaubsgenehmigung aus betrieblichen Gründen im Hinblick auf meine Kündigung, da er wünscht das ich einen anderen Arbeitnehmer einarbeite.

Derzeit bestehen noch sehr viele Tage Resturlaub und sehr viele Überstunden.

Ist es rechtmäßig das mein Urlaub gestrichen wurde? Ich hatte dieses Jahr noch keinen "längeren" Urlaub, sondern nur 3 Tage Urlaub.

Kann ich meinem Arbeitgeber eine Frist setzen in der ich von ihm die Auszahlung des Resturlaubes und der Überstunden fordere? Falls ja, wie sollte man diese Frist gestalten?

Ich fürchte das ich dem Geld wohl ewig hinterher rennen werde und hoffe eigentlich das ich mit einer Fristsetzung sonst erreichen kann das ich den Urlaub nehme, wenn dieser alternativ nicht ausgezahlt wird.

In welcher Form bzw. welcher Frist es gesetzlich geregelt bis wann Überstunden und Resturlaub bei einem gekündigtem Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden müssen?

Der Resturlaub und die Überstunden sind schriftlich bestätigt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Überstunden Resturlaub
25.07.2012 | 22:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Florian Weiss
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

"Ist es rechtmäßig das mein Urlaub gestrichen wurde?"

Grds. ist Urlaub zu gewähren, sofern nicht ausnahmsweise dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
Ist der Urlaub einmal gewährt, hat der AG eine Freistellungserklärung abgegeben, auf die sich der AN auch verlassen kann.
Einen Widerruf kann der AG nur in wenigen Fällen wirksam erklären. Es müsste ihm schlechthin unzumutbar sein ohne den AN auskommen zu müssen (z.B. zur Verhinderung des Zusammensbruchs des Unternehmens).

Da Ihnen der Urlaub bereits genehmigt wurde, sollten Sie diesen auch beanspruchen. Es wird in Ihrem Fall zu klären sein, ob aufgrund der Begründung, sie sollen Ihren Nachfolger einarbeiten, die o.g. Voraussetzungen gegeben sind. Dies hängt entscheidend von Ihrer Tätigkeit, Ihrer "Unersetzbarkeit" und der Bedeutung für den Betrieb ab.

Auch könnte hier von Bedeutung sein, ob Ihnen der Urlaub bewilligt wurde, nachdem Ihre Kündigung dem AG bereits zugegangen war.

<<Kann ich meinem Arbeitgeber eine Frist setzen in der ich von ihm die Auszahlung des Resturlaubes und der Überstunden fordere?>>

Nein. Urlaub dient der Erholung und ist aus diesem Zweck auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Urlaub zu gewähren. Eine Abgeltung ist nicht vorgesehen.

Besondere Fristen für einen etwaigen Abgeltungsanspruch nach Beendigung sind nicht vorgesehen. Der Anspruch wird vielmehr automatisch mit Beendigung anstatt des (nun nicht mehr zu gewährenden) Urlaubs fällig (sog. Surrogat des Urlaubsanspruchs).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!


Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66
97072 Würzburg
Tel. 09336/ 9799377
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Florian Weiss
Würzburg

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