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Kündigung Probezeit im Befristeten Arbeitsvertrag


09.06.2012 13:09 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn




Kündigung Probezeit im Befristeten Arbeitsvertrag
Hallo,

ich habe heute eine ordentliche Kündigung bekommen von meinem AG. Ich bin noch in der Probezeit von meinem befristeten Arbeitsvertrag. In diesem steht zum Thema Kündigung nur:Kündigungszeiten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Nun meine Frage: Greift hier überhaupt die ordentliche Kündigung?
Gelten für die Probezeit in einem befristeten Arbeitsvertrag die normalen Gesetze oder auch die von befristeten?
Mein befristeter Arbeitsvertrag wurde für eine Arbeitsstelle abgeschlossen als Krankheitsvertretun, ich wurde dort aber bereits nach 2 Wochen versetzt auf eine andere Stelle die unbefristet sein sollte (so wurde es mir versprochen) aber noch keine Vertragsänderung geschehen ist. Könnte ich darüber vieleicht eine Befristungsklage ausführen und somit die Kündigung abwenden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Kündigung befristeten Probezeit
09.06.2012 | 14:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsucehnde,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angbane wie folgt:

Zunächst ist ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar, außer diese Möglichkleit ist vertraglich vereinbart (§ 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]).

In Ihrem Fall wurde eine Probezeit vereinbart und auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen zählen neben denen des TzBfG auch die Kündungsvorschriften für Arbeitsverhältnisse in § 622 BGB.

In Absatz drei dieser Vorschrift ist geregelt: "Während einer vereinbarten Probezeit [...] kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Es gilt für Sie daher in der Probezeit eine Kündigunsfrist von 2 Wochen.

Selbst bei Unwirksamkeit der Befristung könnte der Arbeitgeber wegen der vertraglichen Verweisung in der Probezeit kündigen.

Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 09.06.2012 | 14:54

Vielen Dank für die rasche Antwort! Also gibt es für mich keinerlei Möglichkeit gegen diese Kündigung vorzugehen oder sie herauszuzögern und weiter beschäftigt werden? Ich war ja eigentlich in einem anderen Einsatzort mit diesem Arbeitsvertrag eingestellt worden und sollte wechseln weil dem Chef ein Fehler unterlaufen ist und wurde mit einem unbefristeten Vertrag gelockt...dieser kam aber nie zustande...kann man da nichts tun?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.06.2012 | 15:32

Sehr geehrte Ratsuchende,

für eine abschließende und umfassende Bewertung der Angelegenheit sollten Sie einen Anwalt vor Ort zu Rate ziehen, der Einblick in den gesamten Arbeitsvertag und in das Kündigungsschreiben nehmen kann.
Auch kommt es auf die konkretebn Umstände und Vereinbarungen und deren Beweisbarkeit an.

Möglicherweise ist die Kündigung aus formalen oder materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.

Beachten Sie die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG:
"Will ein Arbeitnehmer geldend machen, dass eine Kündigung [...] rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht [...] erheben [...].

Mit freunlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
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