Frage geschrieben am 23.02.2008 09:05:00
Kündigung Parkplatz nur schriftlich?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7744ich habe eine Wohnung zur Miete und einen schriftlichen Vertrag in dem steht, dass ich drei Monate vor dem Auszug schriftlich kündigen muss.
Im Nachhinein habe ich bei meinem Vermieter noch einen Parkplatz hinzugemietet für € 50,- im Monat, ohne dass was Schriftliches aufgesetzt wurde.
Im September habe ich auf den Anrufbeantworter gesprochen, dass ich ab Januar den Platz nicht mehr bräuchte.
Als nun am ersten Februar das Geld wieder eingezogen wurde, habe ich mich beschwert, dass ich doch gekündigt hätte und mein Vermieter hat mir gesagt, dass meine Kündigung unwirksam sei da Sie nicht schriftlich war, wie in dem Mietvertrag der Wohnung geschrieben. Ich denke aber das eine hat mit dem Andern nichts zu tun, oder müssen Kündigungen immer schriftliche eingereicht werden?
Beste Grüße
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Diese Antwort ist vom 23.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.02.2008 11:15:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt René Iven
Grünbaumstr. 2-4, 42659 Solingen, Tel: +49 (0) 212 2895528, Fax: +49 (0) 212 2895527
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 30
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Gemäß § 568 Abs. 1 BGB ist lediglich für die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen (!) Schriftform vorgeschrieben. Dies gilt auch für die Kündigung des Mieters (vgl. Blank/Börstinghaus, § 568 Rn. 5). Parkplätze stellen regelmäßig keine Räume dar. Stellplätze in einer Sammelgarage sind zwar Teil eines Raumes, dienen aber nicht zu Wohnzwecken. FAZIT: In Ihrem Fall steht die mangelnde Schriftform der Wirksamkeit Ihrer Kündigung nicht entgegen (vgl. § 125 S. 1 BGB). BEACHTEN SIE: Im Mietvertrag kann durchaus bestimmt sein, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben und dass die Schriftlichkeit auch für die Auflösung nicht schriftlich geschlossener Nebenabreden gilt. Da es sich hierbei um keine Standardklausel handelt, gehe ich in Ihrem Falle allerdings nicht davon aus. Ich weise nur darauf hin, dass Ihre Kündigung in einem solchen Falle ausnahmsweise unwirksam wäre (vgl. § 125 S. 2 BGB).
BEACHTEN SIE WEITERHIN: Da Sie Ihrem Vermieter die Kündigung auf den Anrufbeantworter gesprochen haben, haben Sie im Streitfalle beweistechnisch "schlechte Karten". Die Beweislast für den Zugang der Kündigungserklärung tragen nämlich Sie. Ich empfehle Ihnen daher, eine schriftliche Erklärung an Ihren Vermieter übersenden, in der Sie auf Ihre mündliche Kündigungserklärung hinweisen und den Stellplatz hilfsweise zum nächstmöglichen Kündigungstermin kündigen. Sollte Ihr Vermieter weiterhin mit der Schriftform argumentieren, haben Sie den Nachweis, dass die Kündigung Ihrem Vermieter zugegangen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
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