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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 14. Dezember 2011 einen Mietvertrag unterschrieben und der Verwalterin am 23. Dezember 2011 telefonisch die Kündigung (Mietrecht) mitgeteilt. Am 27. Dezember bat mich die Dame ihr meine Kündigung (Mietrecht) bis zum 4. Januar 2012 zukommen zu lassen und sicherte mir zu, die Wohnung zu inserieren. Per Fax habe ich ihr die Kündigung ("zum nächstmöglichen Zeitpunkt") am 3. Januar 2012 zukommen lassen (3 Monate Kündigungsfrist). Die Schlüsselübergabe und Wohnungsabnahme sollte im Januar erfolgen, hat sich jedoch aufgrund meiner Kündigung erübrigt. Sie hat mir die Übergabe nicht angeboten und ich habe nicht mehr nachgefragt. Ich habe also bis heute keine Schlüssel erhalten und auch nicht die Kaution überwiesen. Die Wohnung ist (nach Angaben der Verwalterin) inseriert worden, was ja dafür spricht, dass sie zur anderweitigen Vermietung freisteht und die Kündigung durch sie damit akzeptiert worden ist, obwohl das Inserat am Montag vorübergehend entfernt worden ist, weil die Dame nur eine bestimmte Anzahl von Inseraten schalten dürfe. Ich habe bis gestern und am 27. Dezember 2011 als sie mir das Inserat zugesagt hat, nie geprüft, ob die Wohnung tatsächlich angeboten wird. An diesen beiden Tagen (27.12. und 25.01.) war sie jedoch nicht im Internet zu finden. Sie versprach mir aber, die Wohnung bald wieder zu inserieren. Ich bin im Internet auf das Urteil des OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-10 U 60/10 vom 23. Dezember 2010 gestoßen. Mir ist klar, dass ich demnach die Miete nicht zahlen muss, sofern ich zu Mietbeginn keine Schlüssel erhalten habe.
1. Muss ich die Miete zahlen, wenn mir kurz nach dem Mietbeginn der Schlüssel zugestellt wird? Innerhalb welcher Frist muss sie mir die Schlüssel gegeben haben, um von mir die Miete verlangen zu können? Was mache ich, wenn die Verwalterin mich anruft, um mit mir einen Termin für die Schlüsselübergabe zu vereinbaren? Kann ich dann einfach ablehnen oder bin ich verpflichtet die Schlüssel anzunehmen, damit ich meine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletze?
2. Kann ich am Tag des Beginns des Mietverhältnisses fristlos kündigen (trotz der Kündigung vom 3. Januar 2012), wenn ich die Schlüssel bis zum Beginn des Mietverhältnisses nicht erhalten habe? Kann ich am Tag X die fristgerechte Kündigung zurückziehen und stattdessen wegen fehlender Schlüsselübergabe fristlos kündigen?
3. Gibt es für mich irgendeine Möglichkeit zu prüfen, ob die Wohnung zwischenzeitlich tatsächlich inseriert wurde? Bei mir entsteht nämlich der Eindruck, dass sie bei dieser Wohnung sowieso mit Mieteinnahmen rechnet und daher andere Leerstände inseriert. Denn andere Mietangebote von ihr sind durchaus im Internet zu finden.
Das ist eine vollständige Darstellung der Situation, es fehlen keine (un-)wesentlichen Details. Ich möchte wissen, wie ich mich am besten verhalten soll, damit ich keine Miete zahlen muss, weil ich nie in diese Wohnung einziehen werde.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Antwort geschrieben am 27.01.2012 04:36:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
1. Wenn der Schlüssel Ihnen zugesandt wird und nichts weiter gesagt wird, ist dies als Übergabe anzusehen. Dementsprechend müssen Sie dann die Miete zahlen. Wenn Ihnen die Übergabe angeboten wird und Sie weisen diese zurück oder reagieren nicht, obwohl Sie hätten reagieren können, verletzen Sie Ihre Pflichten aus Vertrag und müssen ebenfalls die Miete bezahlen.
2. Sie können nur dann fristlos kündigen, wenn Sie nachweisbar vergeblich versucht haben, die Wohnung zu übernehmen, also wenn sich der Vermieter geweigert hat, die Wohnung zu übergeben.
3. Es ist leider keine Möglichkeit erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.01.2012 07:33:23
Sehr geehrter Herr Weber,
zunächst vielen Dank für Ihre Einschätzung.
2. Sie können nur dann fristlos kündigen, wenn Sie nachweisbar vergeblich versucht haben, die Wohnung zu übernehmen, also wenn sich der Vermieter geweigert hat, die Wohnung zu übergeben.
Das hört sich aber so an, als müsste ich den Vermieter an seine Pflichten erinnern. Er muss mir die Schlüssel doch geben und nicht ich ihm hinterherlaufen. Oder tritt das in meiner Situation nicht zu, weil ich bereits fristgerecht gekündigt habe?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Weber,
zunächst vielen Dank für Ihre Einschätzung.
2. Sie können nur dann fristlos kündigen, wenn Sie nachweisbar vergeblich versucht haben, die Wohnung zu übernehmen, also wenn sich der Vermieter geweigert hat, die Wohnung zu übergeben.
Das hört sich aber so an, als müsste ich den Vermieter an seine Pflichten erinnern. Er muss mir die Schlüssel doch geben und nicht ich ihm hinterherlaufen. Oder tritt das in meiner Situation nicht zu, weil ich bereits fristgerecht gekündigt habe?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 21:58:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen den Vermieter nur dann an seine Pflichten erinnern, wenn Sie fristlos kündigen wollen. Wenn Sie nicht fristlos kündigen wollen, müssen Sie ihn auch nicht an seine Pflichten erinnern.
Das Problem ist, dass Sie eine Absicht haben, die das Gesetz nicht vorgesehen hat. Sie wollen aus einem Vertrag raus, ohne dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, ihn zu erfüllen und ohne einen von dem Gesetz geschützten Grund.
Laut Gesetz müssen Sie, um fristlos kündigen zu können, dem Vermieter zumindest ansatzweise hinterherlaufen. Erst wenn das nichts bringt, haben Sie ein Recht zur fristlosen Kündigung. Die fristgerechte Kündigung (Mietrecht) ist hierbei unwichtig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen den Vermieter nur dann an seine Pflichten erinnern, wenn Sie fristlos kündigen wollen. Wenn Sie nicht fristlos kündigen wollen, müssen Sie ihn auch nicht an seine Pflichten erinnern.
Das Problem ist, dass Sie eine Absicht haben, die das Gesetz nicht vorgesehen hat. Sie wollen aus einem Vertrag raus, ohne dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, ihn zu erfüllen und ohne einen von dem Gesetz geschützten Grund.
Laut Gesetz müssen Sie, um fristlos kündigen zu können, dem Vermieter zumindest ansatzweise hinterherlaufen. Erst wenn das nichts bringt, haben Sie ein Recht zur fristlosen Kündigung. Die fristgerechte Kündigung (Mietrecht) ist hierbei unwichtig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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