Kündigung Mietvertrag mit 12-monatiger Verlängerung
| 28.12.2011 16:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Für meinen am 13.11.2000 abgeschlossenen Mietvertrag für Wohnräume wurde seinerzeit ein vorformulierter Vertrag verwendet (herausgegeben von Haus & Grund Hessen, Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.)
In § 2 Mietzeit heißt es dort:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2001.
Der Mietvertrag wird für die Dauer von 24 Monaten geschlossen und läuft bis zum 31.12.2002. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht gekündigt wird.
Für den Fall der ordentlichen Kündigung (Mietrecht) des Mietverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist
3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind.
6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind.
9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind.
12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
Frage: Die Kündigungsfristen für den Mieter wurden in den letzten Jahren mieterfreundlicher gestaltet. So spricht z. B. aktuell § 573c BGB von einer 3-monatigen Kündigungsfrist. Ich - der Mieter - plane (abhängig vom Erfolg einer neuen Wohnungssuche) meinen Mietvertrag Anfang nächsten Jahres zu kündigen. Ist in meinem Falle eine Kündigung (Mietrecht) mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist nach neuem Mietrecht wirksam oder gelten weiterhin die „alten", im vorformulierten Vertrag aufgeführten, Kündigungsfristen? Falls letzteres der Fall ist, wann würde eine z. B. im Januar 2012 ausgesprochene Kündigung wirksam?
Trifft nicht Ihr Problem?
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