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Kündigung Mieter Tierhaltung


| 16.07.2012 11:29 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte einem Mieter Kündigen.

Im Mietvertrag steht wegen Tierhaltung folgendes:
Mit Ausnahme von als Haustieren üblichen Kleintieren (z. B. Ziervögel und Zierfische) in ortsüblichen Umfang bedarf das Halten von Haustieren der vorhergehenden Einwilligung des Vermieters. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund wiederrufen werden (z. B. wegen Gefährdung oder unzumutbarer Belästigung durch das Haustier).

Beim unterschreiben des Mietvertrages (das sagen wir jedoch allen neuen Mietern) das wir weder Hunde noch Katzen im Haus haben wollen.

Der Mieter hat vor einigen Monaten schon wegen einem Hund gefragt. Da habe ich Ihm schon widersprochen.

Jetzt hat Er seit ca. 2-3 Wochen auf einmal eine Katze, ohne mich vorher um Erlaubnis zu fragen.
Ich habe das nur erfahren, da er meinem Lebensgefährten davon erzählt hat.
Mein Lebensgefährte meinte, da ich die Vermieterin bin, müsse er mich um Erlaubnis fragen.
Am nächsten Tag hat er mir dann gesagt, dass Seine Freundin aus Spanien eine Katze mitgebracht hat.
Ich habe Ihm sofort mitgeteilt, dass ich der Tierhaltung nicht zustimme und Er/Sie die Katze entweder zu einer Pflegefamilie oder ins Tierheim bringen soll.

Seiter hat sich nichts mehr getan in der Sache.

Es gibt es noch weitere Probleme mit dem Mieter.

Ich habe würde gerne den Text meines Kündigungsschreibens prüfen lassen.

Freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Mieter Tierhaltung
16.07.2012 | 12:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Mietrecht hat sich in den letzten Jahren dahingehend entwickelt, dass dem Mieter das Halten von zumindest einer Katze nicht untersagt werden kann.

"Diese Entscheidung wird damit begründet, dass Katzen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnwertes darstellen. Darüber hinaus sind die von Katzen verursachten Schäden, etwa durch Kratzspuren, nur marginal und können nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Weiteres wieder beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind dann allerdings vom Mieter zu tragen."(AG Hamburg, 40 a C 402/95)

Auch wenn sich der Mieter hier gegen Ihren Willen eine Katze angeschafft hat, stellt dies keinen Kündigungsgrund dar.

Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn in dem Haus lediglich zwei Wohnungen - Ihre und dies des Mieters - wären, Sie eine Katzenallergie hätten und der Mieter dies wüsste und in der Absicht, Sie zu ärgern die Katze geholt hätte.

Anderenfalls kann man die Katze nicht verbieten.

Inwiefern hier ggf. andere Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen, kann ich mangel Sachverhaltsangaben nicht beurteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.07.2012 | 12:30

Hallo,

IM BGH Urteil vom 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06) heißt das jedoch:
Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Kleintiere sind also Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere.
Um insoweit rechtliche Klarheit zu schaffen, hat der BGH in dem vorgenannten Urteil vom 14.11.2007 klargestellt, dass Hunde und Katzen keine Kleintiere sind.


Mein Kündigungsschreiben würde wie folgt aussehen:

Sehr geehrter Herr XXX,

hiermit kündige ich den bestehenden Mietvertrag für die Wohnung XXX zum 31.10.2012.

1.) Unerlaubte Katzenhaltung

2.) Kehrwoche: wurde in der Vergangenheit oft nicht gemacht oder erst in der darauffolgenden Woche, wenn schon ein anderer Mieter Kehrwoche hat.

3.) Ihr wiederholter ruhestörender Lärm beeinträchtigt den Hausfrieden erheblich und kann von mir nicht geduldet werden (Türen knallen, nach 20:00 Uhr Hämmern und Bohren, nach 22:00 Uhr Waschmaschine schleudern lassen usw.).

Trotz mehrerer Gespräche sind Sie offensichtlich nicht dazu bereit, Ihr gegen die Vertragspflichten verstoßendes Verhalten zu ändern.

Die angemieteten Räume inklusive aller Ihnen ausgehändigter Schlüssel sind mir am 31.10.2012 ausgeräumt zu übergeben.


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.07.2012 | 13:08

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Richtig ist, dass Katzen keien Kleintiere sind.

Dennoch kann man die Haltung als Vermieter nicht untersagen.

Das Kündigungsschreiben ist soweit in Ordnung.

Wenn Sie den Mieter vorher zu den entsprechenden Punkten abgemahnt haben, wird die Kündigung auch standhalten.

Ansonsten würde ein Gericht die Kündigung kassieren.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-11-02 | 11:03


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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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