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Frage geschrieben am 06.06.2011 14:53:58

Kündigung Handyvertrag mit Schufa-Meldung

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 892
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Handy ist in meiner Berliner Altbauwohnung nicht oder sehr schlecht erreichbar. Genauso wenig kann ich oft selbst nicht mit dem Handy anrufen. Meine Bank hat nun ihr Tan-Verfahren umgestellt und sendet bei Überweisungen, die ich tätigen will, über SMS eine Tannummer. Das hat bisher nie geklappt. Bei mehrfachen Schriftwechsel teilte mir mein Netzanbieter in immer wieder fast gleichen Baukastenschreiben mit, dass die Netze im Aufbau sind und sie nicht verpflichtet sind, zB. in „Höhlen und Gebirgen" empfangbar zu sein. Ich habe daraufhin bereits im Januar den Vertrag wegen Nichterfüllung gekündigt und den Rechnungen widersprochen. Ich habe auch mehrfach nachgefragt, ob es Signalverstärkung gäbe und ob sie nicht ein anderes, besser erreichbares Netz im Angebot hätten. Es wurde aber immer wieder auf Vertragserfüllung gepocht und auf die AGB verwiesen. Ich halte diese AGB für unanständig oder wie auch immer man sie im Juristendeutsch bezeichnen könnte. Nun hat mir das Unternehmen eine letzte Mahnung gesendet und mir gedroht, selbst den Vertrag zu kündigen und diese Kündigung der Schufa zu melden. Wie kann ich diese Meldung verhindern und was könnte ich sonst noch tun ? Vielen Dank !


Antwort geschrieben am 06.06.2011 16:05:39
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Eine Meldung an die SCHUFA wäre zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig. Gemäß § 28 a Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Übermittlung solcher Daten an Auskunfteien unter anderem dann unzulässig, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat.

Dass Sie die Forderung bestritten haben, ergibt sich hier bereits aus der Kündigung des Vertrages wegen Nichterfüllung. Sie sollten aber Ihrem Netzanbieter nochmals ausdrücklich mitteilen, dass eine Meldung an die SCHUFA unzulässig ist und eine Schadensersatzpflicht des Netzanbieters Ihnen gegenüber gemäß § 7 BDSG nach sich ziehen kann.

Da Sie bereits gekündigt haben, würde ich Ihnen empfehlen abzuwarten, ob der Netzbetreiber weitere juristische Schritte einleitet. Sie könnten auch Ihrerseits Feststellungsklage dahingend bei Gericht erheben, dass festgestellt werden soll, dass Ihre Kündigung wirksam war. Sie tragen allerdings dann auch das Risiko, dass Sie das Verfahen verlieren und damit im Umkehrschluss feststeht, dass die Kündigung nicht wirksam war. Außerdem müssten Sie im Falle einer Klageerhebung die Gerichtskosten vorleisten.

Die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens, egal wer es nun anstrengt, ist erfahrungsgemäß erfolgreicher, wenn ein Anwalt hinzugezogen wird. Dessen Kosten könnten Sie im vorliegenden Fall vom Netzbetreiber als Schadensersatz ersetzt verlangen, vorausgesetzt die Kündigung war in der Tat wirksam.

Ihrer Schilderung nach spricht einiges dafür, dass Sie zu Recht gekündigt haben. Eine Berliner Altbauwohnung hat üblicherweise mit "Höhlen und Gebirgen" herzlich wenig zu tun. Um dies besser beurteilen zu können, müsste man sich aber insbesondere die AGB und den bisherigen Schriftverkehr einmal ansehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


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