Antwort geschrieben am 06.06.2011 16:05:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Eine Meldung an die SCHUFA wäre zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig. Gemäß § 28 a Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eine Übermittlung solcher Daten an Auskunfteien unter anderem dann unzulässig, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat.
Dass Sie die Forderung bestritten haben, ergibt sich hier bereits aus der Kündigung des Vertrages wegen Nichterfüllung. Sie sollten aber Ihrem Netzanbieter nochmals ausdrücklich mitteilen, dass eine Meldung an die SCHUFA unzulässig ist und eine Schadensersatzpflicht des Netzanbieters Ihnen gegenüber gemäß § 7 BDSG nach sich ziehen kann.
Da Sie bereits gekündigt haben, würde ich Ihnen empfehlen abzuwarten, ob der Netzbetreiber weitere juristische Schritte einleitet. Sie könnten auch Ihrerseits Feststellungsklage dahingend bei Gericht erheben, dass festgestellt werden soll, dass Ihre Kündigung wirksam war. Sie tragen allerdings dann auch das Risiko, dass Sie das Verfahen verlieren und damit im Umkehrschluss feststeht, dass die Kündigung nicht wirksam war. Außerdem müssten Sie im Falle einer Klageerhebung die Gerichtskosten vorleisten.
Die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens, egal wer es nun anstrengt, ist erfahrungsgemäß erfolgreicher, wenn ein Anwalt hinzugezogen wird. Dessen Kosten könnten Sie im vorliegenden Fall vom Netzbetreiber als Schadensersatz ersetzt verlangen, vorausgesetzt die Kündigung war in der Tat wirksam.
Ihrer Schilderung nach spricht einiges dafür, dass Sie zu Recht gekündigt haben. Eine Berliner Altbauwohnung hat üblicherweise mit "Höhlen und Gebirgen" herzlich wenig zu tun. Um dies besser beurteilen zu können, müsste man sich aber insbesondere die AGB und den bisherigen Schriftverkehr einmal ansehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
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