Kündigung GmbH Geschäftsanteile / Kündigung der Gesellschaft
Preis: ***,00 € |
Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
| in unter 2 Stunden
Fragestellung für Anwälte aus dem Bereich Unternehmensrecht/Gesellschaftsrecht.
Die u.a. Fragestellung muß von einem Anwalt beantwortet werden, der diesbezüglich eine entsprechende Praxiserfahrung vorweisen kann. Ggf. erwächst aus der Beantwortung der Fragen auch ein entsprechendes Mandat. Schön wäre es, wenn es ein Anwalt auf dem Kölner Bereich sein könnte. Ist aber kein Muß.
Der Fall:
Kündigung der Gesellschaft durch Gesellschafter C und D.
GmbH, vier Gesellschafter (A,B,C,D). Alle Gesellschafter sind Gründungsgesellschafter. Gesellschafter A und B sind Geschäftsführer und haben jeweils 37,5% Geschäftsanteile, C und D zusammen 25%. C und D sind lediglich Gesellschafter und haben keine Funktion in der GmbH.
Die GmbH ist im IT-Bereich tätig, am Markt etabliert, verfügt über feste, zahlungs- /kräftige und -willige Geschäftskunden. Beschäftigt sind z.Zt. 16 Mitarbeiter – Tendenz steigend. Die GmbH ist schuldenfrei.
Gesellschafter C und D wollen die Gesellschaft kündigen. Es besteht zurzeit ein gutes Klima zwischen allen Gesellschaftern. C und D wollen kündigen, weil trotz guter Gewinne und guten Geschäftsaussichten keine Ausschüttungen an C und D vorgenommen werden. Gewinne werden i.d.R. ins nächste Jahr vorgetragen werden um schwankende Zahlungseingänge der Kunden besser abfedern zu können, sowie der regelmässigen Erhöhung der Geschäftsführer Gehälter und deren Tantiemen. C und D werden halt immer vertröstet (wir schütten aus, wenn es uns noch besser geht, usw. usw. usw….).
Ein Verkauf der Geschäftsanteile kommt nicht in Betracht – weder an andere Gesellschafter, die Gesellschaft selbst, noch extern an Dritte.
Folgende Passagen des Gesellschaftervertrages sind relevant für die Beantwortung der u.a. Fragen:
§5: Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist … kündigen. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Wurde der Geschäftsanteil des durch die Kündigung ausscheidenden Gesellschafters nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist … übernommen oder eingezogen, so tritt die Gesellschaft in Liquidation.
§7: Die Gesellschafter können die Einziehung eines Geschäftsanteils … jederzeit beschließen. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafter bedarf es nicht, wenn … ein Gesellschafter die Gesellschaft kündigt. Dem betroffenen Gesellschafter steht eine Abfindung zu, die dem Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters entspricht. Zum Zwecke der Berechnung des Wertes der Beteiligung und der Abfindung ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen (Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer IDW anerkannte Methode…).
Falls man sich nicht einigt über die Höhe der Abfindung: Urteil Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachten. Abfindung ist in vier gleichen Raten zu zahlen usw.
Fragen:
Eine Abfindung der Gesellschafter muß (soweit ich weiß) aus liquiden Mitteln (freiem Vermögen) der Gesellschaft erfolgen. Als ausscheidende Gesellschafter haben wir doch gar keine Möglichkeit, dies zu verifizieren, noch in irgendeiner Weise zu steuern. Die Mehrheitsgesellschafter (beide Geschäftsführer) haben doch alle Möglichkeiten, Gewinne (und damit freies Vermögen) ‚verschwinden‘ zu lassen (neue PKW’s, Gehälter, Renovierung Geschäftsräume, ………).
1. Wie kann sichergestellt werden, dass eine entsprechende Abfindung auch gezahlt wird und man sich nicht damit rausredet, das es eben zur Zeit aus irgendwelchen Gründen nicht geht?
2. Wenn der Wert der Beteiligung feststeht und man sich beispielsweise auf eine Zahlung der Abfindung über z. B. 50 Monatsraten (steht so nicht im Gesellschaftervertrag – wäre aber eine individualvertragliche Regelung) einigen würde: Wie wird diese Abfindung dann besteuert?
3. Ist die folgende Reihenfolge ratsam: Erstens: Veräusserungsangebot der eigenen Anteile den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft gegenüber (es ist jetzt schon bekannt, dass weder ein anderer Gesellschafter, noch die Gesellschaft, noch ein Dritter die Anteile übernehmen wollen) und dann die Gesellschaft kündigen? Oder zweitens: Direkt die Gesellschaft kündigen?
Hinweis: Es ist aus unserer Sicht eher sehr unwahrscheinlich, dass die GmbH aufgrund unserer Kündigung liquidiert wird. Einmal hängen Arbeitsplätze daran und dann haben die beiden GF laufende private Verpflichtungen (Haus, …) sowie Familie. Oder könnte (und das wäre dann die vierte Frage):
4. Wie ist der Fall juristisch zu bewerten, dass eine GmbH in Liquidation geht (oder gar Insolvenz…) damit letztendlich die kündigenden Gesellschafter nicht ausgezahlt werden müssen, dann aber durch Gesellschafter A und B gleich darauf eine neue GmbH gegründet wird…(ginge nur bei Liquidation – natürlich nicht bei Insolvenz). Mitarbeiter und Kunden sind ja alle (oh Wunder) schon da…?
Vielen Dank!
GmbH Kündigung Gesellschaft









