364.659
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
810 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Kündigung Fitnessvertrag
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Vertragsrecht » Kündigung Fitnessvertrag

Kündigung Fitnessvertrag


| 03.09.2006 13:01 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Am 01.12.2004 habe ich in einem Fitnessclub eine Mitgliedschaft
begründet. Nach zweimaliger Teilnahme von jeweils ca. 1 Std.
mußte ich feststellen, das diese Art des Sportes für mich ungeeignet ist, was mir von meinem behandelnden Arzt ( ich bin
Diabetiker und habe schwere Operationen an der Bauchaorta hinter mir) per Attest bestätigt wurde.
Am 05.12.2004 habe ich per Email diesen Vertrag gekündigt.
Diese wurde jedoch von dem Studio nicht anerkannt, so das ich am
07.12.2004 persönlich im Studio gekündigt habe. Nach diesem
Gespräch war für mich die Sache erledigt.
Von dem Studio wurden weiterhin für die Monate Jan. u. Feb. 2005
Mitgliedsbeiträge abgebucht, bis ich ab März 2005 die Einzugsermächtigung entzogen habe.
Von dem Studio erfolgten im nachhinein keinerlei Mahnungen über
evtl. auststehende Zahlungen, sondern eine Forderung am 21.07.2005 von einem Inkasso-Unternehmen über ausstehende Forderungen bis Mai 2005.
Diese wiederholten sich in Abständen , einschließlich Mahnbescheiden und ist jetzt dahingehend, das eine Klage vor dem Amtsgericht anhängig ist.
Das Amtsgericht hat ein vereinfachtes Verfahren gem § 495a ZPO
angeordnet.
Meine Frage ist, wie soll ich mich verhalten ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Fitnessvertrag
03.09.2006 | 14:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen

Sehr geehrte(r) Fragesteller( in ),

Ihre Onlineanfrage darf ich wie folgt beantworten:

( 1 ) zum Verfahren:

Sie sprechen an, dass das Amtsgericht das sogenannte vereinfachte Verfahren angeordnet hat. Dies ist gemäß § 495 a Satz 1 ZPO möglich, wenn der Streitwert 600,00 €uro nicht übersteigt. Sie können gemäß § 495 a Satz 2 ZPO beantragen, dass mündlich verhandelt wird.

( 2 ) zur Kündigung des Vertrages

a.) Fraglich ist, ob für die Kündigung des Vertrages bestimmte Formvorschriften seitens des Fitnessstudios vorgegeben waren. Sie müssen für den Fall, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios Schriftform vorgegeben ist, den Einwand befürchten, dass die E - mail Kündigung nicht wirksam war. Ich möchte Sie bitten, den Vertrag diesbezüglich nochmals durchzusehen und mir ggf. im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion Ihren diesbezüglichen Erkenntnisstand zu übermitteln.

b.) zum Kündigungsgrund

Sie geben an, dass Sie den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt haben, weil Sie eine schwere Operation an der Bauchaorta hinter sich hatten. Als Beweismittel haben Sie ein ärztliches Attest. Diesbezüglich können Sie auch den behandelnden Arzt als sogenannten sachverständigen Zeugen gegenüber dem Gericht benennen.

Ob die Krankheit einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Kündigungsgrund darstellt und ggf. von dem Studio durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein dahingehender Kündigungsgrund ausgeschlossen werden konnte, könnte während des Prozesses streitentscheidend sein.

Zur Wirksamkeit eines solchen Kündigungsausschlusses hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Demnach sind Verpflichtungen zur Weiterentrichtung des Entgeldes, obwohl der Kunde die Fitnesseinrichtung nicht nutzen kann, unwirksam ( Entscheidung des BGH - veröffentlicht in NJW 97, Seite 193 ff. ).

Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung ist im Übrigen in § 313 Abs. 3 BGB geregelt:

Wortlaut der Norm: Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

( 3 ) weiteres Vorgehen in der Sache:

Sie können nach § 495 a ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen und sollten die Abweisung der Klage schriftlich und unter Beachtung der vom Gericht gesetzten Fristen beantragen. Ich rate Ihnen beim weiteren Vorgehen zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes, da dieser Ihre Interessen durchsetzen wird und bei der zu erwartenden Klageabweisung die Kosten des Rechtsanwaltes gemäß § 91 ZPO vom unterliegenden Gegner, also dem Fitnessstudio oder dem Inkassounternehmen zu tragen sind.

Beim weiteren Vorgehen in der Sache wünsche ich Ihnen viel Erfolg und hoffe dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht habe.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Bewertung des Fragestellers 2010-03-31 | 15:30


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-03-31
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht