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Kündigung Dienstleistungsvertrag nach § 620 ff. BGB


| 15.12.2010 16:45 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi


| in unter 2 Stunden

Ich arbeite seit 01.07.2010 in einem IT-Dienstleistungsvertrag (kein Werkvertrag) welcher keine Kündigungsfristen enthält. Es ist lediglich ein Vermerk enthalten, wonach der Einsatz "voraussichtlich" bis 30.06.2011 läuft. Ist dies ein Hinderniss, den Vertrag unter Berufung auf BGB § 620 und § 621 zu kündigen? Die Abrechnung läuft monatlich, sodaß eigentlich § 621 Abs. 3 greifen würde.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 510 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung BGB Dienstleistungsvertrag
15.12.2010 | 18:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Nein, dieser Vermerk stellt kein Hindernis dar, das Dienstverhältnis auch schon vor Ablauf des 30.06.2011 durch ordentliche Kündigung zu beenden, es sei denn, aus dem restlichen Vertrag ergibt sich etwas anderes.

Ich möchte zur Erklärung etwas ausholen. Es gibt 3 Arten, wie man nach der Konzeption des § 620 BGB schon bei Vertragsschluss die Dauer des Dienstverhältnisses, d. h. eine Befristung bestimmen kann:

1. durch Festlegung eines bestimmten Datums, an dem das Dienstverhältnis enden soll (kalendermäßig befristeter Dienstvertrag);

2. durch Festlegung eines Zwecks, nach dessen Erreichung das Dienstverhältnis als beendet gelten soll (zweckbefristeter Dienstvertrag);

3. durch eine Kombination aus 1. und 2.

Eine Definition der Befristungsarten 1 und 2 enthält § 3 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz):

„Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag)."

Das TzBfG ist zwar für Sie als Selbstständigen nicht anwendbar. Jedoch gelten die darin enthalten Definitionen aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern auch für sonstige Dienstverhältnisse.

Ihr Dienstvertrag enthält keine bestimmte kalendermäßige Befristung. Zwar ist ein bestimmtes Enddatum (30.06.2011) bezeichnet worden. Dieses Datum ist allerdings mit dem Zusatz „voraussichtlich" versehen. Damit ist nicht mehr EXAKT BESTIMMBAR, wann denn nun das Dienstverhältnis beendet sein soll. Ungefähre Angaben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses („voraussichtlich", „ca." usw.) reichen nämlich nicht aus, um eine wirksame Zeitbefristung zu begründen.

Sofern sich also aus dem Vertrag keine weitere Befristung in Form einer Zweckbefristung ergibt, Sie also bspw. noch an einem bestimmten Projekt zu arbeiten haben, bis dieses abgeschlossen ist, so dass die Angabe „voraussichtlich bis 30.06.2011" in eine hinreichend bestimmte Zweckbefristung gedeutet werden könnte, liegt in Ihrem Fall ein UNBEFRISTETES Dienstverhältnis vor, das Sie dann nach Maßgabe des § 621 BGB durch ordentliche Kündigung beenden könnten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321 (ANWALT)

Bewertung des Fragestellers 2010-12-15 | 18:15


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"Frage vollauf und ausführlich beantwortet, sehr gute Analyse dieses nicht einfachen Sachverhaltes, bin 100% zufrieden."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-15
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Berlin

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