Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,zum Ende 2007 habe ich ein bankonto eröffnet ( Dez 2007 ) Dieses verlief online über die ING Diba. Der Antrag wurdezum Ende Dezember Versand. In der ersten Woche des folgenden Januars habe ich dann eine Arbeitsstelle im Ausland erhalten.
Ich habe von der ING Diba Bank bis dato noch nichts weiteres gehört oder erhalten. Vorsichtshalber habe ich per Einschreiben ( Einwurf ) sofort eine Kündigung an die Diba versendet und auch in der Kündigung die Schufa Klausel wiederrufen.
Am 16.01.2008 wurden dann in meiner Abwesenheit die Unterlagen zum Konto an meine Heimadresse zugestellt. Anzumerken gilt , das meine Heimadresse sich nie geändert hat. Mein Hauptwohnsitz war auch weiterhin bei meinen Eltern.
Ich habe in der Kündigung der ING Diba auch eine Einzugsermächtigung erteilt um ggf anfallende Gebühren einzuziehen.
Nun musste ich feststellen, das die ING Diba das Konto Im letzen Jahr in Abwicklung gestellt hat und somit auch einen Schufa Eintrag verursacht hat.
Bei Bitte um Stellungnahme sowie Zusendung der damaligen Kündigung in Kopie sowie eines Einschreiben Beleges wurde mir lediglich mitgeteilt, dass die Kündigung nicht bei der ING Diba vorliegen würde und somit der Eintrag in die Schufa rechtskräftig sei.
Meine Frage ist nun : Worauf kann ich mich berufen ? Gibt es hier einen § der das Verhältnis von einschreiben und Zustellung regelt ? bei eigenen Nachforschungen habe ich lediglich den § 130 BGB gefunden. Ich möchte mich nun nochmals an die ING Diba wenden ggf mit einem Vergleichsangebot.
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 26.01.2012 22:26:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Der von Ihnen genannte § 130 BGB löst Ihr Problem nicht. Denn dieser regelt nur, dass eine Willenserklärung mit Zugang wirksam wird.
Ihr Problem liegt aber darin, dass die Bank den Zugang der Kündigung bestreitet. Sie sind für den Zugang, da Sie sich darauf berufen, beweispflichtig.
Möglicherweise können Sie den Zugang des Einwurfeinschreibens noch nachweisen. Ein Einwurfeinschreiben reicht aber nach der Rechtsprechung in der Regel nicht aus, weil es nicht beweist, dass das Schreiben den Empfänger auch tatsächlich erreicht hat.
Ich empfehle Ihnen dazu auch den instruktiven Aufsatz des Kollegen RA Klaus Wille vom 25.01.2006 auf dieser Plattform: http://www.123recht.net/Einwurfeinschreiben-unsicheres-Beweismittel-__a15618.html
Können Sie den Zugang der Kündigung anders als durch Einwurfeinschreiben nicht beweisen, wird dies nach der Rechtsprechung nicht ausreichen - und die Bank weiß dies natürlich. Ob sich die Bank vor diesem Hintergrund auf einen Vergleich einlassen wird, erscheint äußerst fraglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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