25.07.2012 | 20:03
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M Axel W. Vahl
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die von Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung gestellte Frage unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
Bei den betreffenden Gesprächsprotokollen handelt es sich um sogenannte "personenbezogene Daten", bezüglich derer Ihnen gegen Ihren Vertragspartner ein Auskunftsanspruch nach §§
19,34 des Bundesdatenschutzgesetzes zusteht.
Um diesen geltend zu machen, wenden Sie das Auskunftsersuchen schriftlich an den "betrieblichen Datenschutzbeauftragten" Ihres Telefonanbieters unter genauer Bezeichnung der von ihnen begehrten Protokolle. Am besten setzen Sie für die Auskunftserteilung eine angemessene Frist, wobei 2-3 Wochen stets als angemessen angesehen werden.
Wesentlich zielführender dürfte es jedoch für Sie sein -sollten Sie das nicht schon längst getam haben- schlicht sämtliche weiteren Zahlungen aus dem Vertrag einzustellen und sich auf den Standpunkt zu stellen, die Kündigung vom 22.03.2011 sei wirksam gewesen und das Vertragsverhältnis dadurch bereits beendet.
Dies ist nämlich meiner Einschätzung nach der Fall:
Nach dem Gesetz bedarf eine wirksame Kündigung - das Bestehen eines Kündigungsgrundes vorausgesetzt - lediglich den Zugang einer eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung des Vertragspartners, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen.
Diese Voraussetzungen dürften hier schon mit dem dem Zugang der von Ihnen in die Eingabemaske eingegebenen Daten des "Vertragstools" bei Ihrem Telefonanbieter erfüllt sein.
Sollte sich - wovon ich bei meiner Antwort ausgehe- das Erfordernis, für die Kündigung ein besonderes Vertragstool zu verwenden und zudem noch ein besonderes Formular ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben innerhalb einer Frist dem Vertragspartner zuzusenden, aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben, so wären diese unwirksam.
Klauseln in AGB's, die besondere von den gesetzlichen Regelungen abweichende Zugangserfordernisse festlegen, sind wegen Verstoßes gegen
§ 309 Nr. 11 BGB nichtig und von Ihnen nicht zu beachten. Gleiches gilt für Klauseln, die für Vertragsänderungen konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern. Diese verstoßen sowohl gegen § 305b, als auch gegen
§ 307 BGB.
Ihr Telefonanbieter ist also nicht berechtigt,die Wirksamkeit der Kündigung von dem verlangten Procedere abhängig zu machen. Sollten Sie zur Kündigung berechtigt gewesen sein, dürfte ihre Kündigung daher auch wirksam sein.
Ich rate Ihnen daher, das Telefon nicht mehr zu nutzen und keine weitere Zahlungen mehr zu leisten, selbst wenn die Forderung gegen Sie von einem Inkassobüro geltend gemacht wird, sämtlichen Schriftverkehr jedoch aufzubewahren.
Für den Fall, dass sie tatsächlich verklagt werden sollten, empfehle ich Ihnen, anwaltlichen Rat einzuholen.
In dem sich dann anschließenden Gerichtsverfahren bliebe ihnen lediglich,
den Zugang dieser Erklärung bei 161 zu beweisen.
Mit der schriftlichen Benachrichtigung vom 17.3.2011, woraus hervorgeht, dass eine Klärung von ihnen, den Vertrag kündigen zu wollen, bei Ihrem Vertragspartner eingegangen ist, dürfte dies problemlos möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen und eine erste Orientierung geboten zu haben.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Axel W. Vahl
Rechtsanwalt
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