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Hallo,
ich habe im März 2011 einen Vertrag mit einer Musikvertriebsfirma abgeschlossen.
Mir wurde damals aber keine AGB ausgehändigt bzw ich habe sie mir nicht ausgedruckt.
Das Datum der neuesten AGB / Lizenzvereinbarung ist vom 01.12.2011.
Ich wurde nie über die AGB / Lizenzvereinbarung informiert noch habe ich diese eingewilligt / bestätigt.
Besteht für mich nun das Recht, diesen Vertrag zu kündigen?
Danke im Vorraus!
Gruß!
Antwort geschrieben am 30.01.2012 14:33:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Ihr Vertrag ursprünglich eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorsah, kann Ihr Vertragspartner dies nicht einfach einseitig abändern. Selbst wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden AGB (vorausgesetzt diese AGB wurden überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen) eine Abänderungsklausel vorsehen würden, könnte sich das Unternehmen hierauf nicht berufen. Denn soweit sich der Verwender von AGB das Recht einräumt, vertragliche Positionen seines Partners wesentlich zu verschlechtern, versucht er entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig, seine eigenen Interessen zu Lasten des Geschäftspartners durchzusetzen. Daher wäre eine solche Klausel gemäß der §§ 307, 308 Nr.4 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 11. 10. 2007 - III ZR 63/07).
Eine Vertragsänderung in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeiten wäre daher nur mit Ihrem Einverständnis möglich gewesen. Zwar kann das notwendige ausdrückliche Einverständnis mit der Geltung der geänderten AGB durch eine sogenannte Erklärungsfiktion ersetzt werden. Das heißt, dass in den zum Vertragsschluss geltenden AGB vereinbart werden kann, dass die Zustimmung zu einer AGB-Änderung nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch eine „vermutete" Zustimmung ersetzt werden kann. Solche fingierten Erklärungen sind allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 308 Nr.5 BGB zulässig. Dieser besagt, dass eine Erklärung nur fingiert werden kann, wenn
a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
In Ihrem Fall fehlt es aber neben einem wirksamen Änderungsvorbehalt auch an der Mitteilung der geänderten Fassung der AGB unter Setzung einer angemessenen Reaktionsfrist und dem Hinweis darauf, dass ohne Reaktion die Zustimmung zu den Änderungen angenommen wird. Daher sind die neuen AGB für Sie nicht bindend und Sie können den Vertrag unter Verweis auf die vereinbarte jederzeitige Kündigungsmöglichkeit kündigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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