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Frage geschrieben am 18.01.2012 16:02:20

Kündige bei krankheitsfall

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 640
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Krankheitsfall.
Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin Kleinunternehmer seit 7 Monaten. Beschäftige 2 Vollzeit Mitarbeiter. Eine Mitarbeiterin ist seit dieser Woche Krank hat Gehirschlag bekommen , Ärzte sagen sie wird nicht mehr Arbeiten können.

Meine Frage wann kann ich sie kündigen oder was kann ich tun da mein Betrieb nicht ohne Mitarbeiter funktioniren kann,und mehr geld habe ich nicht für weitere Beschäftigte.

Jonus


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Da Sie nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, ist das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 KSchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Sie das Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes lediglich unter Beachtung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen können. Sollten Sie im Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin nichts Abweichendes vereinbart haben, gilt hier die Kündigungsfrist des § 622 I BGB, wonach Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ebde eines Monats kündigen können. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Arbeitnehmerin zugehen. Sollte dies nicht mehr heute sondern in den nächsten Tagen erfolgen, würde das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2012 beeendet werden.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 626 BGB, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirken würde, kommt in Krankheitsfällen nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig ist und das Einhalten der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Nach der Rspr. ist dies nur in seltenen Ausnahmefällen einschlägig (BAG 2 AZR 242/05), etwa dann, wenn das Einhalten der Kündigungsfrist eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers bedeutet. Im Zweifelsfall ist daher davon auszugehen, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist, so dass eine ordentliche Kündigung anzuraten ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


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