Kündbarkeit eine Vertragsverhälnisses, Dienstleistung
18.06.2012 16:25
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***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo,
Ich benötige Ihre Einschätzung zur Kündbarkeit von einem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber. Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung/Vermietung eines Prüfstandes incl. Infrastruktur und Betreuung durch Bedienpersonal. Zusätzlich mit der Ressource „Prüfstand" wurden im gleichen Vertrag Engineering Dienstleistung zur Betreuung und Durchführung von Entwicklungsaufgaben ebenfalls mit Angeboten.
Im Vertrag ist eine Vertragslaufzeit von einem Jahr 1.1.12-30.12.12 sowie der Zeitliche Umfang der Angebotenen Leistung beschrieben (Laufzeit 200 Tage). Abgerechnet werden die Leistungen nach Bedarf mit den angebotenen Tagessätzen.
„Die Reduktion des Auftragsvolumens durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich, wobei lediglich die tatsächlichen Aufwendungen verrechnet werden. Der Auftragnehmer behält sich vor, das Auftragsvolumen aus betrieblichen Gründen und bei einer Ankündigung mindestens 20 Arbeitstage im Voraus zu reduzieren."
Der Auftragnehmer ist ein Schweizer Unternehmen. Der Auftraggeber der die Leistung wie angeboten mit einer offiziellen Bestellung auch bestellt und bis dato genutzt hat möchte den Vertrag von Vertragsende auflösen. Im Angebot ist, nur wie eine Klausel zur Reduktion beschrieben aber keine Auflösung des Vertrages. Die Bestellung des deutschen Auftraggebers enthält keine Klausel zur Kündigung und nur einen Hinweis auf allgemeines Recht der Bundesrepublik Deutschland das Anwendung finden soll.
Was sagt das deutsche Recht bezüglich eines solchen Vertrages über Kündigungsfristen?
Wie sieht es bezüglich Konventionalstrafen aus? Kann der Auftragnehmer derartige Zahlungen durchsetzen?
Die Fragen beziehen sich auf eine Kündigung nach Abruf von ca. 50% des vereinbarten Auftragsvolumens.
Vielen Dank für Ihre Auskunft!
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Dienstleistung
18.06.2012 | 16:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
270 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Bei einer Vertragsauflösung vor Vertragsende, was hier der 31.12.2012 ist, richtet sich wie Vertrag bestimmt, die Rechtslage nach dem Gesetz, also hier
§ 620 BGB. Nach
§ 620 Abs. 1 BGB richtet sich das Ende des Vertrages nach der vertraglichen Regelung, also hier der 31.12.2012 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Da die Dauer des Dienstverhältnisses bestimmt ist, kann der Vertrag auch nicht vorher im Rahmen der 621 BGB bis
623 BGB gekündigt oder anderweitig beendet werden. Es besteht entsprechend der vertraglichen Regelung nur die Möglichkeit das abrufbare Auftragsvolumen "herunterzufahren".
Für die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach
§ 626 BGB sehe ich keinen Raum. Dies ist nur dann möglich, wenn für ein Vertragsteil die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Vertragszeit nicht zugemutet werden kann; Es reicht zb nicht aus, kein Interesse mehr an der Leistung zu haben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
18.06.2012 | 17:08
Bis zu welchem Umfang wäre ein solches "herunterfahren" oder nicht abrufen der bestellten Leistung vertretbar? Wie hoch wären die Ansprüche des Auftragnehmers an einer Art von Schadenersatz bei nur 50% Leistungsbezug durch den Auftraggeber?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2012 | 19:57
Für eine Konventionalstrafe muss hierüber eine vertragliche Vereinbarung vorliegen. Dies vermag ich nicht zu sagen, da der Vertrag nicht zur Prüfung vorlag.
Da hier keine Grenze für das Nichtabrufen der Leistung vereinbart ist, können Sie einfach keine Leistungen abrufen, ohne dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Allerdings lag mir der Vertrag nicht vor, so dass es sei kann, dass der Vertrag hier einen Schadenersatzanspruch vorsieht.