wir haben 2010 eine Küche mit Glasfronten für ca. 13.000 Euro gekauft. Bis Heute sind schon mehr als 3 Schubladenfronten getauscht worden, da das Glas reißt.
Die Kühlschranktür hat sich durch das Glas verzogen und hat damit die Seitenwange beschädigt. Das war Punkt 4. und nun ist wieder eine Front gerissen.
Wir möchten den Vertrag gerne wandeln. Es geht immer weiter mit dem reißenden Glas und irgendwann ist die Garantie vorbei.
Das Möbelhaus hat beim Hersteller angefragt und eine dort wurde die Rücknahme abgelehnt.
Es wurden neue Fronten zugesagt. Wir haben uns eine lackierte Front ausgesucht, jedoch die Hängeschränke möchten sie nicht tauschen. Die sind aber auch aus Glas.
Die Hängeschränke haben gewölbte Glasfronten und seitliche Hebelgelenke im Schrank zum Öffnen nach oben. Durch den Mechanismuss hebelt man sich Gläser die zu dicht stehen aus dem Schrank. Wir wären über andere Schränke sehr froh! Nur von den Glasoberschränken ist vom Hersteller keine Rede beim Frontentausch. Lackierte Fronten gibt es für diesen Schranktyp nicht. Also müssten die Schränke ganz neu ausgesucht werden.
Die Küche hat bisher mehr Ärger als Freude gemacht und wir würden den Kaufvertrag gerne wandeln.
Wie sieht die Rechtslage aus?
Antwort geschrieben am 29.01.2012 13:15:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robin Neuwirth
Hochbruckstraße 12, 70599 Stuttgart, Tel: 071125383785, Fax: 071125383786
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:
Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Kaufvertrag könnte sich in Ihrem Fall aufgrund der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben gemäß §§ 434, 437 Nr.2 BGB. Nach dieser Vorschrift liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf
Da das Glas der Schulbadenfronten Ihrer Küche immer wieder reißt und sich die Seitenwange der Kühlschranktür durch das Glas verzogen hat weist die Küche zumindest nicht die Beschaffenheit auf, die man als "Durchschnittskäufer" erwarten darf. Die Küche ist wegen dieser Mängel auch zumindest zur bestimmungsgemäßen Verwendung weniger geeignet. Mängel wie sie bei Ihrer Küche auftreten sind auch nicht "üblich" in diesem Sinn.
Anzumerken ist aber, dass die Beweislast für das Vorliegen der Mängel bei Ihnen liegt.
Die Nacherfüllung nach § 439 Absatz 1 BGB ist als fehlgeschlagen zu betrachten, weil nach Ihren Angaben die Schubladenfronten bereits mehr als drei Mal erfolglos ausgetauscht worden sind.
Sie könnten darum grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB. Problematisch kann nun aber sein, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist, weil die Pflichtverletzung unerheblich ist gemäß § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB.
Um dies festzustellen ist eine umfassende Abwägung erforderlich. Die Erheblichkeit des Mangels ist etwa dann gegeben, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung mindestens 10% der vereinbarten Gegenleistung (hier Kaufpreis) ausmachen. Es kann auch darauf abgestellt werden, ob ein durchschnittlicher Käufer die Sache bei Kenntnis des Mangels erworben hätte, oder vom Kauf Abstand genommen hätte.
Unter diesem Gesichtspunkt spricht in Ihrem Fall einiges für die Erheblichkeit der Mängel. Ein Durchschnittskäufer würde eine Küche deren Kaufpreis 13.000 € beträgt wohl keinesfalls kaufen, wenn ihm bewusst wäre, dass Mängel auftreten wie sie bei Ihrer Küche vorliegen. Für die Erheblichkeit spricht meines Erachtens auch der Umstand, dass für die Hängeschränke keine lackierten Fronten erhältlich sind und die Oberschränke deswegen ganz neu beschafft werden müssten. Es besteht dann die Gefahr, dass die Küche insgesamt in Ihrem Erscheinungsbild nicht mehr zusammenpasst, was bei einer teuren Küche wohl nicht zumutbar ist.
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob der Hersteller die Rücknahme ablehnt. Ihr Vertragspartner ist allein das Möbelhaus.
Für weitere Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Nutzen Sie hierfür bitte die Nachfragefunktion.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass über dieses Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, welche eine fundierte Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, meine Antwort konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
R. Neuwirth
Rechtsanwalt
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