Kreiswehrersatamt will mich Einziehen
10.11.2010 17:30
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Generelle Themen
Beantwortet von
Hi,
ich habe da ein mega Problem am Hals. Vorweg arbeite ich im Schichtdiest in einem Familienunternehmen, wo der chef noch chef und gesetz zugleich ist.
Am Montag den 08.11.2010 wurde ich 24 Jahre alt, daraufhin habe ich eigentlich gedacht, dass meine 6 Jahre Feuerwehr ( freistellung von der Bundeswehr, ab 01.12.2010 nur noch 4 Jahre ) nun um sein sollten. Also angerufen und erkundigt. Dann der Schock. Durch das Schicht arbeiten konnte ich nicht an jeder Übung mitmachen und da ich auf Montage öfters bin ebenso.Desweitern ist es einfach so, wenn der Chef sagt : Herr Maisch bleiben sie läner und ich mache dies nicht, kann ich mir am nächsten Tag neue arbeit suchen. Also die Aussage : " da sie nicht voll Mitgewirkt haben werden wir Sie ans Kreiswehrersatzsamt zurückweißen um Ihren Wehrdienst zu erfüllen ".
ich dachte nur Hallo ich arbeite Schicht, bin bereits jetzt bei -80 Stunden die ich am Ende vom Jahr vom Gehalt abgezogen bekomme durch die Feuerwehr..
Kann ich gegen dieses Urteil klagen?
ich habe seit gestern einen Festvertrag bei der Firma bekommen, davor war es ein Zeitvertrag auf ein Halbes Jahr begrenzt dies zwei mal, daher musste ich dies Tun was mein Chef sagte
Liebe Grüße
Daniel
11.11.2010 | 14:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Marc Zirden
4 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Ihr Freistellung dürfte auf Grundlage des § 13 a Absatz 1 Satz 1 WPflG erfolgt sein, wonach Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde (liegt bei Ihnen vor) auf mindestens sechs Jahre (liegt bei Ihnen ebenfalls vor) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (hierzu zählt auch die Feuerwehr) verpflichtet haben, nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geht es bei Ihnen um die Frage, ob Sie trotz Fehlzeiten in ausreichendem Maße als Helfer bei der Feuerwehr mitgewirkt haben, da die übrigen Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben sind. Dazu hat das Budesverwaltungsgericht eine relativ klare Regel aufgestellt, z.B. Urteil vom 06.10.1998, Az.
6 C 11.98 (BverwGE 107, Seite 245):
Überschreiten die Fehlzeiten ein Drittel der angesetzten Dienstveranstaltungen innerhalb eines halben Jahres, kann für diesen Zeitraum nicht mehr von einer ausreichenden Mitwirkung ausgegangen werden.
Bitte überprüfen Sie daher, ob Ihre Fehlzeiten ein Drittel der angesetzten Dienstveranstaltungen überschreiten. Ist dies nicht der Fall, haben Sie gute Aussichten, sich gegen eine eventuelle Einberufung zum Grundwehrdienst zu wehren. Haben Sie jedoch in mehr als einem Drittel der Dienstveranstaltungen gefehlt, ist die Feuerwehr gemäß § 13a Absatz 3 WPflG verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
Ich weise Sie darauf hin, dass es sich hierbei um eine erste Einschätzung aufgrund der ihrerseits geschilderten Tatsachen handelt. Insbesondere durch künftiges hizutreten/wegfallen von Tatsachen kann eine andrere Rechtseinschätzung geboten sein.
Nachfrage vom Fragesteller
11.11.2010 | 16:39
Guten Abend,
ich vermute dass es mehr als ein drittel sein wird, durch meine Arbeit eben. Dies ist aber erst seit dem jahr 2008 der Fall, also war ich 4 Jahre lang Mitwirkend dabei.Ab dem 01.12.2010 sind es doch sowieso nur noch 4 jahre ersatzdienst, reicht dies nicht aus??
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.11.2010 | 17:24
Sehr geehrter Ratssuchender,
richtig ist , dass ab dem 01.12.2010 nur noch eine vierjährige Mitwirkung erforderlich ist. Das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft. Darüber hinaus ist zur Entpflichtung gemäß § 53 Absatz 3 WpflG (Vers. ab. 01.12.2010!) ein Antrag erforderlich. Dieser kann erst nach dem 01.12.2010 gestellt und auch beschieden werden. Bis dahin sind Sie grundsätzlich weiter zur Mitwirkung verpflichtet. Ich empfehle Ihnen dennoch am 01.12.2010 über die Feuerwehr einen Antrag auf Entpflichtung zu stellen. Haben Sie bis dahin nachweisbar 4 Jahre in der Feuerwehr mitgewirkt, sollte dem Antrag stattgegeben werden. Beachten Sie aber, dass bis zur Stattgabe des Antrages eine Verpflichtung mangels ausreichender Mitwirkung möglich ist. Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen oder zwischenzeitlich Probleme mit dem Kreiswehrersatzamt bekommen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.