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Frage geschrieben am 12.01.2012 23:51:49

Kreditversicherer will Kunden anschreiben ist das Zulässig?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 533
Gewerbetreibenden Kauft Artikel bei einem Großhändler, der die Artikel im Namen des Gewerbetreibenden an den jeweiligen Kunden schickt.

Die Rechnung vom Großhändler bekommt der Gewerbetreibende, dieser wiederum sendet eine Rechnung an den jeweiligen Kunden, der jeweils auch direkt an den Gewerbetreibenden zahlt.

Aufgrund von Differenzen kommt es nun, das der Großhändler alle noch offenen Rechnungen, die auch zwischenzeitlich fällig wären, gegenüber dem Gewerbetreibenden an seinen Kreditversicherer abgibt, der auch das Inkasso betreibt.

Der Kreditversicherer droht nun damit, alle Kunden des Gewerbetreibenden anzuschreiben (Adressen liegen dem Großhändler wegen des direkten Versandes vor) und von diesen den jeweiligen Rechnungsbetrag zu fordern bzw. die Rückgabe des Artikels zu fordern.

Wie ist dies rechtlich, darf dieser dies überhaupt ohne sich ggf. Schadenersatzpflicht zu machen. Was wären die Folgen für den Gewerbetreibenden?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Vermutlich haben der Gewerbetreibende und der Großhändler einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart, was durchaus üblich ist. Das bedeutet, dass sich der Großhändler im Verhältnis zum Gewerbetreibenden das Eigentum an den Artikeln bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält, den Großhändler jedoch zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang ermächtigt, sich aber zur Sicherheit die dem Großhändler gegen die Endkunden zustehenden Kaufpreisforderungen abtreten lässt. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Großhändler nicht mehr nach kommt, darf dieser dann aus abgetretenem Recht unmittelbar Zahlung von den Endkunden verlangen. Die Artikel selbst kann er jedoch nicht zurück verlangen, da die Endkunden hieran gutgläubig Eigentum erwerben konnten. Anderes gilt nur, wenn den Endkunden die Situation bekannt war. Durch dieses Vorgehen macht sich der Großhändler im Falle eines verlängerten Eigentumsvorbehalts also nicht schadensersatzpflichtig, sondern sein Vorgehen ist völlig rechtmäßig und legitim.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.01.2012 00:33:29

Gilt dies auch für Kunden, die bereits an den Gewerbetreibenden bezahlt haben oder nur für diese, die noch keine Zahlung geleistet haben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.01.2012 00:47:07

Sehr geehrter Fragesteller,

für Kunden, die bereits an den Gewerbetreibenden gezahlt haben, gilt dies nicht. Die Kunden haben ja regelmäßig keine Kenntnis von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ihre Zahlung an den Gewerbetreibenden hat deshalb schuldbefreiende Wirkung (der verlängerte Eigentumsvorbehalt dürfte zudem eine Ermächtigung enthalten, durch die der Gewerbetreibende die Forderungen einziehen darf). Durch die Zahlung an den Gewerbetreibenden ist ihre Zahlungspflicht erloschen und sie müssen nicht noch einmal an den Großhändler zahlen.

Betroffen sind also lediglich Kunden, die noch nicht an den Gewewrbetreibenden gezahlt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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