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Frage geschrieben am 12.03.2010 13:57:53

Kreditschulden des Hauses nach Scheidung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1990
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin seit 8 Jahren geschieden und es gibt bis jetzt noch keine Klärung für das gemeinsame Haus. Wir sind noch beide Kreditnehmer des gemeinsamen Kreditvertrages bei der Bank.
Meine Ex-Frau wohnt mit unser 21 jährigen Tochter alleine seit dem im Haus. Ich habe kein Interesse an dem Haus und meine Ex-frau will es absolut nicht verkaufen.
Was gibt es für mich für Möglichkeiten aus dem Kreditvertrag zu kommen oder bin ich für mein leben lang an den vertrag gebunden?
Der Kreditvertrag läuft jetzt noch 10 Jahre und dann sind die schulden auch noch nicht abbezahlt.
Kann ich meine Ex-Frau zwingen das Haus zu verkaufen?
Steht mir eigentlich ein Nutzungsausgleich zu?
Ich habe schon an private Insolvenz gedacht, aber so lange wie die Raten bezahlt werden kommt ja keine Insolvenz zu stande. Wäre das eine Lösung?


Antwort geschrieben am 12.03.2010 15:54:28
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Nachfolgend gehe ich davon aus, daß Sie und Ihre Ex-Frau Eigentümer des Grundstückes je zur ideellen Hälfte sind. Dann bilden Sie insoweit eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB. Ihnen steht die Verwaltung gemeinschaftlich zu, § 744 BGB. Weiterhin gebühren Ihnen die Ihrem Anteil entsprechenden Früchte, § 743 BGB. Mit anderen Worten: Sie sind in gleicher Weise wie Ihre Frau berechtigt, das Haus zu nutzen. Sind Sie durch das Bewohnen des Hauses durch Ihre Frau und Ihre Tochter an der Eigennutzung gehindert, so haben Sie gegen diese einen Anspruch auf Vereinbarung einer Nutzungsregelung, die auch die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Nutzung Ihres Anteils beinhalten würde. Dieser Anspruch wäre im Verweigerungsfalle auch gerichtlich durchsetzbar.

Sie können jederzeit gemäß § 749 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft von Ihrer Frau verlangen. Gesetzlicher Regelfall ist hierbei die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in Natur. Kommt diese nicht in Betracht, z.B. bei einem Einfamilienhaus, so erfolgt die Teilung durch Verkauf gemäß § 753 BGB im Wege der Zwangsversteigerung, wenn keine Einigung der Parteien zu Stande kommt.
Ich empfehle Ihnen daher, mit Ihrer Frau die Modalitäten einer Übernahme der Immobilie durch sie zu verhandeln. Sollte sie sich nicht bereit zeigen, an dem jetzigen Zustand etwas zu verändern, so können Sie die Teilungsversteigerung veranlassen, um das Haus „loszuwerden".

Die finanzierende Bank wird Sie als auch persönlich haftenden Schuldner nicht ohne weiteres aus der Finanzierung entlassen. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn entweder der Wert des Grundstückes die Restschuld weit übersteigt oder das gesicherte Einkommen Ihrer Frau ausreichend hoch ist. Anderenfalls bleiben Sie auch im Falle einer Übernahme der Immobilie durch Ihre Frau gegenüber der Bank verpflichtet. Sie haben dann nur einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung im Verhältnis zu Ihrer Frau.

Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 10:59:44

Vielen dank für Ihre Antwort.

Ich hätte da noch mal eine Frage?

Eine Teilungsversteigerung zu veranlassen wird ja in der heutigen Zeit nicht so einfach sein und ich denke mal auch schwer zu stande kommen. Also sicherlich keine gute Chance für mich.

Meine Ex-Frau war bis jetzt zu nichts bereit, sondern hat immer nur Geld gefordert und möchte jetzt die Hälfte der Kreditrate einklagen.

Also wäre ja das einzige für mich in Frage kommende nur einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung im Verhältnis zu meiner EX-Frau. Hätte ich da eine wirkliche Chance eventuell vor Gericht die Forderung einzuklagen?

Sollte das zustande kommen , muß ich mich dann aus dem Grundbuch austragen lassen oder kann ich noch weiter drinne bleiben, da ich weiter Schuldner der Bank bleibe?


Vielen Dank für ihre Hilfe!





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 09:02:44

Zunächst ist Ihnen zuzustimmen: Momentan ist die Marktsituation überwiegend so, daß sich vernünftige Preise kaum erzielen lassen. Dies gilt umso mehr für einen Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung.

Als Miteigentümer haben Sie die laufenden Belastungen entsprechend Ihres Miteigentums zu tragen. Insofern hat Ihre Frau Anspruch auf Zahlung der Hälfte der Kreditrate. Gegen diese Forderung können Sie jedoch das Entgelt, das Ihnen wegen der alleinigen Nutzung der Immbilie durch Ihre Frau zusteht, aufrechnen. Ohne weitere Angaben zur Höhe der Belastung sowie Größe, Lage und Ausstattung der Immobilie kann jedoch nicht eingeschätzt werden, ob die Ansprüche sich gegenseitig aufheben oder ein Überschuß auf der einen oder anderen Seite verbleibt. Ein etwaiger Überschuß kann mit guter Aussicht auf Erfolg eingeklagt werden.

Der Anspruch auf generelle Freistellung von den Forderungen der Bank besteht nur nach Auflösung der Gemeinschaft und Übertragung Ihres Miteigentumsanteils auf Ihre Frau. Dies setzt die Eintragung Ihrer Frau als alleinige Eigentümerin im Grundbuch voraus.

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