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Kreditrückzahlung


24.04.2009 14:57 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Hallo,
Im Jahr 2006 habe ich einer Nachbarin 4500EUR geliehen. Dafür hatte ich ein Konto eröffnet, auf das ich den Betrag mit dem Vermerk "Schuldschein" überwiesen hatte. Für den Zugriff auf das Geld, wurde der Nachbarin eine EC-Karte (mit Ihrem Namen, den Sie unterschrieb) auf das Konto erstellt. Bei den Absprachen mit der Nachbarin waren keine Zeugen dabei. Da die Nachbarin in einem sehr depressiven Zustand war, kam es nie zur Unterzeichnung eines Schuldscheins.

Mitte 2007 habe ich schriftlich um die Rückzahlung des Kredits gebeten, jedoch ohne Reaktion. Mitte 2008 habe ich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt dem von der Nachbarin widersprochen wurde.

In einem Telefongespräch stellte sich die Nachbarin auf den Standpunkt, das Geld geschenkt bekommen zu haben.

Da eine Klage mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sind, stellt sich die Frage wie groß die Erfolgsaussichten sind.
24.04.2009 | 15:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier ist zunächst fraglich, ob überhaupt ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB zustande gekommen ist. Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Betrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins und bei Fälligkeit den Darlehensvertrag zurückzuerstatten.

Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geht nicht hervor, inwieweit eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde.

Ein Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückerstattung des Betrages kommt nur dann in Betracht, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Anderenfalls kann man hier durchaus von einer Schenkung ausgehen.

Ich gehe allerdings davon aus, dass eine solche Vereinbarung zur Rückerstattung des Betrages zumindest mündlich vereinbart worden ist. Der Darlehensvertrag bedarf auch nicht der Schriftform zum Wirksamwerden. Hier begründet schon die Hingabe des Geldes mit der entsprechenden Rückerstattungsvereinbarung den Vertragsschluss.

Der Rückerstattungsanspruch besteht auch erst dann, wenn das Darlehen fällig gestellt wurde. Hier muss also in einem Darlehensvertrag oder der entsprechenden Vereinbarung geregelt worden sein, inwieweit der Betrag zu welchem Zeitpunkt zurückzuzahlen ist.

Für den Fall, dass keine Regelung zur Rückzahlung getroffen wurde greift hier § 488 Absatz 3 BGB. Nach § 488 Absatz 3 BGB wird das Darlehen zur Rückzahlung fällig, wenn der Vertrag durch den Darlehensgeber gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Ich gehe hier davon aus, dass entweder ein Zeitpunkt im Jahr 2007 als Rückzahlungszeitpunkt vereinbart wurde oder Sie zumindest konkludent gekündigt haben, als Sie „Mitte 2007" die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung aufgefordert haben.

Hinsichtlich der Beweisführung ist es natürlich bedauerlich, dass insoweit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Die Beweislast, dass hier ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, obliegt Ihnen, da Sie sich darauf berufen.

Wenn Sie nach erfolglosem Mahnverfahren nunmehr in das streitige Verfahren (also den Klageweg) übergehen, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass der Anspruch besteht. Nachdem die Darlehensnehmerin hier auch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, ist damit zu rechnen, dass Sie auch in einem möglichen Rechtsstreit Ihren Behauptungen widersprechen bzw. diese bestreiten wird.

Im deutschen Zivil(prozess)recht gilt die sogenannten Dispositionsmaxime. Danach sind die Parteien im Zivilprozess gehalten, alle behaupteten Tatsachen zu beweisen. Die Parteien beherrschen das Verfahren. Von Amts wegen hat das Gericht den Behauptungen der Parteien nicht nachzugehen.

Wenn Sie nunmehr gegen die Darlehensnehmerin klagen, müssen Sie den Abschluss eines Darlehensvertrages sowie die Fälligkeit der Rückzahlung beweisen. Dies kann durch Vorlage von Schriftstücken oder auch durch Zeugenaussagen erfolgen. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegen allerdings weder Schriftstücke vor noch gibt es Zeugen.

Daher ist es ausreichend, wenn die verklagte Darlehensnehmerin Ihre Behauptungen bestreitet. Dann wäre weder der Darlehensvertrag bewiesen, noch die Fälligkeit der Rückzahlung und das Gericht müsste die Klage als unbegründet abweisen.

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt schätze ich die Erfolgsaussichten einer Klage als eher gering ein. Ich kann meine Einschätzung aber auch nur anhand des geschilderten Sachverhaltes treffen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen der Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Allerdings sollten Sie sich dadurch nicht entmutigen lassen und gegebenenfalls dennoch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Dieser kann nach ausführlicher Sichtung der Unterlagen etc. eventuell besser einschätzen, inwieweit hier möglicherweise doch noch Erfolgsaussichten bestehen. Bei einem Darlehensbetrag von 4.500,00 € können Sie aber auch ohne Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht klagen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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