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Frage geschrieben am 20.05.2010 11:58:12

Kreditkartenrückbuchung Online-Casino

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1744
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im April dieses Jahres verspieltes Geld in zwei Online-Casionos rückbuchen lassen. Das Geld war dann Anfang dieses Monats wieder auf meinem Konto.

Heute ruft mich meine Bank an und sagt, die Online-Casinos haben der Rückbuchung widersprochen und mein Konto ist mit dem Betrag wieder belastet.

Nun kann ich aber nicht noch einmal eine Rückbuchung veranlassen, sondern müsste das Geld wahrscheinlich einklagen (so die Antwort von meiner Bank).

Meine Frage: habe ich eine Chance, an das verspielte Geld wieder heranzukommen? Es handelt sich hierbei leider nicht um einen kleinen Betrag, sondern um über 3.000 Euro.

Ich habe in diversen Foren und Beiträgen gelesen, dass eine sog. "Chargeback" problemlos möglich sei (auch weil Glücksspiel in D sittenwiedrig ist und ein nichtiges Geschäfts zustande kam) und diese dann Geld dann auch nicht wieder rückfodern können - leider habe ich soeben andere Erfahrungen gesammelt.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

D. H.


Antwort geschrieben am 20.05.2010 13:10:17
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist unklar, ob der Betreiber des Website eine Erlaubnis für den Onlinebetrieb seines Glückspieles hatte. War dies so, so hat der Betreiber auch rechtlichen Anspruch auf die Zahlung, denn ein wirksamer Vertrag wäre zustande gekommen. Von daher ist festzuhalten, dass Glückspiel in Deutschland nicht per se sittenwidrig ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Eine reelle Chance auf Rückzahlung haben Sie also nur dann, wenn das Glückspiel nicht genehmigt war und daher der Betrieb gegen geltendes Recht verstoßen hätte. In dem Fall wäre kein wirksamer Vertrag zustandegekommen, § 134 BGB

Allerdings wären hier zwei Hürden zu nehmen:

Einerseits besteht ein Rückzahlungsanspruch dann nicht, wenn Sie wussten, dass der Betreiber mangels Erlaubnis keine Zahlung von Ihnen fordern durfte, sie aber trotzdem gezahlt haben. Die ergibt sich aus § 814 BGB. Wenn Sie in Kenntnis der Illegalität des Spielbetriebes Leistungen erbracht haben, können Sie diese ebenfalls nicht zurückfordern, § 817 BGB. Die Voraussetzungen beider hier genannten Normen wären Ihnen durch den Gegner nachzuweisen.

Damit Sie wieder in den Genuss Ihres Geldes kommen, hätten Sie zumnächst zu beweisen, dass eine Erlaubnis für das Glücksspiel nicht bestanden hat. Dies eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit der Rückforderung nach § 812 BGB. Ob der Anspruch hier an den §§ 814, 817 BGB scheitert, hängt davon ab, ob Ihnen die entsprechende Kenntnis nachgewiesen werden kann. Der deutsche Gerichtsstand wäre in jedem Falle eröffnet.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.05.2010 13:30:57

Sehr geehrter Herr Scholz,

zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte zu der Situation noch einige kurze Fragen:

Ersteinmal die Anbieter: EuropaCasino
Der Imperial E-Club Limited steht unter dem Gesetz von Antigua & Barbuda und wird durch die Offshore Gaming Direktion von Antigua und Barbuda reguliert.

B365: bet365, Hillside, Festival Way, Stoke-on-Trent, Staffs., England, ST1 5SH

Wie kann ich herausfinden, ob der Betreiber eine Erlaubnis für Glücksspiel hat und diese in Deutschlang auch genehmigt ist?

Dass das Glücksspiel illegal ist, habe ich erst im Nachhinein erfahren und das mit der benötigten Erlaubnis gerade eben von Ihnen.

Würden Sie mir raten, dass ganze vor Gericht zu regeln? Wie stehen hierbei meine Chancen und wie muss ich vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Antworten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.05.2010 14:11:36

Sehr geehrter Fragesteller,

zuständige Erlaubnisbehörde ist entweder die Regierung Oberfranken oder aber die Regierung Oberpfalz, Art. 2, Abs. 4, Nr. 1 u. 3. des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielestaatsvertrag. Hier sollten Sie darüber beauskunftet werden können, ob eine Erlaubnis für den Casinobetrieb vorliegt. Richten Sie eine schriftliche Anfrage an beide Regierungsstellen.

Wenn Sie im Übrigen von einer mglw. mangelnden Erlaubnis nicht gewusst haben, hätte eine Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg.

Zuerst sollten Sie aber an genannter Stelle erforschen, ob eine Erlaubnis vorliegt oder nicht. Liegt eine vor, hat ein Rechtsstreit keine Erfolgsaussicht. Liegt keine vor, sollten Sie den Rechtsweg beschreiten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Scholz, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kreditkartenrückbuchung Online-Casino | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-05-20
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