Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema gekündigt.
Person A (ein Verwandter) ist bei ADAC ein Mitglied und hat dort eine Gold Kreditkarte. Auf Grund der momentanen finanziellen Lage von Person A sind
monatlich immer wieder Lastschriften der Kreditkarte zurückgegangen. Person A erhielt am 04.05. ein Schreiben indem steht, dass die Kreditkarte
mit sofortiger Wirkung von seitens ADAC gekündigt wird und die Schulden von 2300,- müssen innerhalb von 14 Tagen beglichen werden.
Werden die Schulden, die auf der Kreditkarte offen sind, nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt, wird die Schufa Holding AG informiert und ein negativer Eintrag
erzeugt. Eine Ratenrückzahlung wurde abgelehnt.
Frage: Vertrag Hin oder Her, ist ein derartiges Handeln mit einer derart kurzen Frist überhaupt rechtens? Es klingt schon fast
erpresserisch meiner Meinung nach. Wo bleibt der Vebraucherschutz?
Antwort geschrieben am 07.05.2011 03:30:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Grundsätzlich ist die Bank gem. Ziffer 27 der Kartenbedingungen berechtigt den Vertrag zu kündigen, sobald ein wichtiger Grund vorliegt. Die mehrmalige Nichteinlösung von Lastschriften zur Begleichung der Kreditkartenschuld stellt regelmäßig einen solchen Grund dar.
Mit der Kündigung erlischt das Vertragsverhältnis und die Bank ist berechtigt, den offenen Saldo fällig zu stellen. Ein rechtlicher Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.
Eine zweiwöchige Frist ist durchaus üblich und auch nicht zu beanstanden. Dies um so mehr, als zuvor eine erhebliche Pflichtverletzung des Karteninhabers vorgelegen hat.
Insoweit ist gegen das Vorgehen grundsätzlich nichts einzuwenden.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Wandt direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

