Frage geschrieben am 27.03.2010 09:01:34
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kredite/Privat Insolvenz
Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1575Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mit welchen rechtlichen konsequenzen hätte er zu rechnen?
Kann er als Ausländer evtl auch Privat Insolvenz beantragen.?
Antwort geschrieben am 27.03.2010 09:44:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Niederlassungserlaubnis als Aufenthaltstitel Ihres Ehemannes berechtigt ihn dazu, unbefristet in Deutschland zu sein, also auch grundsätzlich ein- und wieder auszureisen.
Der Aufenthaltstitel erlischt nur in folgenden Fällen:
- Rücknahme des Aufenthaltstitels,
- Widerruf des Aufenthaltstitels,
- Ausweisung des Ausländers,
(dazu gleich)
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht aus den beiden zuletzt genannten Gründen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein besonderer Ausweisungsgrund vorliegt.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht aus den beiden zuletzt genannten Gründen, wenn kein besonderer Ausweisungsgrund vorliegt.
Ich gehe von Letzterem aus, Sie also deutsche Staatsbürgerin sind.
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Besondere Ausweisungsgründe im oben genannten Sinne kann ich nicht erkennen.
Ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
oder der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, genießt nämlich besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen.
Schwierig in Bezug auf den Aufenthalt könnte es nur bei einer dauerhaften, und nicht mehr vorübergehenden Trennung/Scheidung werden.
2.
Die Kreditschulden bleiben zunächst bestehen, und der Kredit könnte gekündigt und damit fällig gestellt werden, was dann auch gerichtlich verfolgt werden könnte.
3.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so ist das Privat- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren möglich.
Auch Ausländer können dieses beantragen.
Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so ist das Verbraucherinsolvenzverfahren nur möglich, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
4.
Falls Ihr Ehemann in den USA bleiben sollte, gilt im Hinblick auf etwaige Schulden:
Ist der Titel gegen ein in den USA Lebenden, dann ist die Durchsetzung des Titels zwar nicht ganz unmöglich, kann allerdings schwierig sein, da sich die Durchsetzung und das anwendbare Recht U.S.-Bundesstaatenrecht ist.
Jeder US-Bundesstaat hat demnach sein eigenes Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz. Manche Staaten erkennen ausländische Zahlungstitel gar nicht an, andere nur unter ganz speziellen Voraussetzungen.
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereingten Staaten von Amerika besteht derzeit kein Abkommen über die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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