20.07.2010 | 10:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrages ist dringend zu empfehlen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass tatsächlich eine Rückzahlung vereinbart war und das Geld nicht z.B. geschenkt wurde.
Die Möglichkeit, mit zwei getrennten Verträge zu je der Hälfte zu arbeiten, ist nicht zu beanstanden. Beachten Sie dann aber, dass der hälftige Betrag auch an die jeweilige Person gezahlt wird. Erhält z.B. die Tochter den vollen Betrag, könnte der Schwiegersohn im Streitfall einwenden, er habe das Darlehen gar nicht erhalten.
Der Vertrag sollten die Vertragsparteien benennen, den Darlehensbetrag und -zweck angeben, die monatlichen Raten und deren genaue Fälligkeit und die Angabe enthalten, dass das Darlehen zinsfrei gegeben wird. Zusätzlich sollten Vereinbarungen aufgenommen werden, unter welchen Bedingungen eine Kündigung/Beendigung erfolgen kann und wie bei Zahlungsstörungen zu verfahren ist. Lassen Sie sich -wenn möglich- Sicherheiten für das Darlehen geben.
Sofern eine einheitliche Tilgung erfolgt, sollte geregelt werden, wie die monatlichen 200,- € verrechnet werden (z.B. erst auf den einen Vertrag, dann den anderen Vertrag oder je 100,- € pro Vertrag). Je nach Gestaltung (z.B. Schwiegersohn zahlt auf Vertrag der Tochter) sollte auch das Innenverhältnis zwischen den beiden Darlehensnehmern geregelt werden.
Wenn das Geld zur Auszahlung kommt, sollten Sie sich den Erhalt in jedem Fall von Ihrer Tochter und dem Schwiegersohn jeweils quittieren lassen. Beziehen Sie sich in der Quittung ausdrücklich auf den Darlehensvertrag.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt