Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 188 weitere Antworten zum Thema Arbeitgeber.
Hallo,
ich habe da ein Problem ich bin zur Zeit schwanger und seit Montag bin ich nun krankgeschrieben, erst ging die AU nur bis Mittwoch und wollte dann versuchen wieder zu Arbeiten, was nicht geklappt hat. Wollte dann die AU bei meinem Arbeitgeber abgeben. Da ich ja es am Mittwoch nicht geschafft habe zu Arbeiten wurde ich nochmals krankgeschrieben bis Freitag. Habe dann am Mittwoch beide AUs in die Post gegeben diese sind heute (Freitag) leider erst angekommen. Die Frau meines Chefs hat nun gestern auch schon angerufen wo denn meine AU´s bleiben würden. Ich habe Ihr dann gesagt das ich die in die Post gegeben habe und diese schon dasein müßten. Was leider ja nicht der Fall war. ich habe ihr dann angeboten die Durchschläge für die Krankenkasse zu faxen was ich dann auch gemacht habe. Heute morgen rief dann meine Kollegin an und meinte nur das Sie die heute die Orginale haben wollten sonst gäbe es mächtig Ärger. Ach ja habe jedes mal angerufen und meine Krankmeldung durchgegeben.
Meine Frage lautet nun: Können die mich wegen der verspätet eingereichten Au´s kündigen??
Antwort geschrieben am 19.11.2010 12:24:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Gemäß § 5 EFZG sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Gegen diese Pflicht verstießen Sie. Grundsätzlich kann ein solches Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen. Einen Kündigungsgrund stellt ein solcher Verstoß jedoch nicht dar. Allenfalls, wenn Sie bereits vorher wegen eines solchen Vorfalls abgemahnt worden wären, könnte ein Kündigungsgrund angenommen werden. Hier könnten Sie sich zudem noch darauf berufen, Sie seien von Ihrer Arbeitsfähigkeit ab Mittwoch ausgegangen.
In Ihrem Fall kommt noch hinzu, daß Sie auf Grund Ihrer Schwangerschaft den besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG genießen. Die für die Wirksamkeit einer Kündigung nötige Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde wird in Ihrem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erteilt werden.
Im Ergebnis kann ich Sie daher beruhigen. Eine Kündigung haben Sie nicht zu befürchten.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
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