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Hallo,
ich bin im Einzelhandel beschäftigt.
Nun bin ich in der 22. Woche schwanger, da ich Risikoschwanger bin, wurde ich am Donnerstag bis 25.11. krank geschrieben.
Ich rief sofort in unserer Filiale an, meldete mich krank, und mein Mann brachte noch am selben Abend meinen Krankenschein in die Firma, dort sagte ihm die stellvertretende Filialleiterin, das ich noch unseren Marktleiter, Verkaufsleiter und Gebietsverkaufsleiter anrufen soll.
Da ich aber andere Sorgen hatte, habe ich erst heute (Samstag) unseren Marktleiter angerufen, dieser wies mich auf die Arbeitsanweisung hin, das ich unseren VL und GVL anzurufen hatte.
Ich meinte, ob ich das noch tun solle, und er meinte NEIN, er säße gerade neben ihm, und würde das Gespräch mitbekommen.
Nun meinte er das mein Verhalten Konsequenzen haben würde, und das es, falls ich wieder käme noch ein ernsthaftes Gespräch geben würde.
Was kann mir passieren?
Abmahnung? Kündigung?
Habe natürlich große Angst, da ich sowieso nicht verstehe warum wir außer unseren Marktleiter auch noch VL und GVL anrufen müssen, nur weil es eine Arbeitsanweisung ist, die können mir doch bei meinem Zustand auch nicht wirklich helfen.
Danke für die Auskunft!
Antwort geschrieben am 30.10.2010 15:25:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Kündigung halte ich für eher unwahrscheinlich (es kommt natürlich auch auf Ihr Arbeitsverhalten in der Vergangenheit insbesondere an), möglich erscheint allenfalls eine Abmahnung.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber (oder seinem zur Entgegennahme berechtigten Vertreter) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Insofern kann ich auch wirklich keinen Pflichtverstoß von Ihnen erkennen.
Zudem gilt nach dem Mutterschutzgesetz einer besonders verschärfter Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung sehe ich als nicht möglich an.
Daher haben Sie nach meiner ersten Einschätzung keine schlimmen Konsequenzen zu befürchten.
Ansonsten, also wenn dieses dennoch eintreten sollte, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.10.2010 15:37:22
All dies habe ich gemacht, ich habe sofort in unserer Filiale angerufen und der Krankenschein wurde noch am selben Tag abgegeben.
Mein Marktleiter wirft mir vor, gegen die Arbeitsanweisung (die im Aufenthaltsraum) hängt verstoßen zu haben, indem ich unseren VL (Verkaufsleiter) und BVL (Bezirksverkaufsleiter) und nicht noch ihn persönlich angerufen zu haben, und das es aus diesen Gründen zu Konsequenzen kommen würde.
Man muss noch erwähnen, das wir einen sehr hohen VL Wechsel haben, und es mir einfach unter gegangen ist, mir die neue Nummer unseres neuen VL's sowie GVL's zu notieren, und ich aus Sorge um mein ungeborenes auch keinen Nerv hatte bis heute danach zu fragen.
All dies habe ich gemacht, ich habe sofort in unserer Filiale angerufen und der Krankenschein wurde noch am selben Tag abgegeben.
Mein Marktleiter wirft mir vor, gegen die Arbeitsanweisung (die im Aufenthaltsraum) hängt verstoßen zu haben, indem ich unseren VL (Verkaufsleiter) und BVL (Bezirksverkaufsleiter) und nicht noch ihn persönlich angerufen zu haben, und das es aus diesen Gründen zu Konsequenzen kommen würde.
Man muss noch erwähnen, das wir einen sehr hohen VL Wechsel haben, und es mir einfach unter gegangen ist, mir die neue Nummer unseres neuen VL's sowie GVL's zu notieren, und ich aus Sorge um mein ungeborenes auch keinen Nerv hatte bis heute danach zu fragen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.10.2010 16:26:37
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie gesagt, dieses kann allenfalls zu einer Abmahnung führen. Sie brauchen meines Erachtens nichts Schlimmes zu befürchten, denn ansonsten wäre nach meinem Dafürhalten dieses aller Voraussicht nach eine unwirksame Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie gesagt, dieses kann allenfalls zu einer Abmahnung führen. Sie brauchen meines Erachtens nichts Schlimmes zu befürchten, denn ansonsten wäre nach meinem Dafürhalten dieses aller Voraussicht nach eine unwirksame Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
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