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Meinem Mann wurde am 10. März 2010 fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht in eine ordentliche Kündigung mit unwiderrufliche Freistellung bis zum 31. Juli umgewandelt. Leider ist mein Mann seit dem 10. März schwer erkrankt, da die fristlose Kündigung vorlag, hat sein Arbeitgeber nur eine Krankmeldung bis zum 27. März 2010 erhalten. Nun besteht sein Arbeitgeber auf weitere Krankmeldungen und weigert sich, ab dem 27. März 2010 weitere Gehaltszahlungen zu leisten.
Frage
Müssen bei unwiderruflicher Freistellung Krankmeldungen abgegeben werden?
Mein Mann wird voraussichtlich die gesamte Zeit krank sein (incl. Reha), Müssen die gesamte Zeit Krankmeldungen abgegeben werden?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.05.2010 18:56:48
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Eine unwiderrufliche Freistellung führt zur Suspendierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers wobei es jedoch bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung verbleibt.
Im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers innerhalb einer unwiderruflichen Freistellung stellt sich sodann die Frage, inwieweit sich die Erkrankung auf die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers auswirkt. In einem normalen Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer im Falle der Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen gemäß §3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) gegenüber dem Arbeitgeber.
Gemäß §5 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage an, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Im Weiteren wird geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine neue Bescheinigung vorzulegen, soweit die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, dauert.
Diese Mitteilungspflicht trifft den Arbeitnehmer bei jeder Arbeitsunfähigkeit. Kommt der Arbeitnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, so hat der Arbeitgeber gemäß §7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h. der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung solange verweigern, bis ihm die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entsprechend nachgewiesen wird.
Trotz Freistellung besteht das Arbeitsverhältnis, vorliegend bis zum 31.07.2010, fort.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.01.2008, Az.: 5 AZR 393/07 entschieden, dass ein Anspruch auf Lohnzahlung trotz Suspendierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers voraussetzt, dass der Arbeitnehmer auch leistungsfähig ist. Dies bedeutet, dass im Krankheitsfall, wie im ungekündigten und nicht freigestellten Arbeitsverhältnis lediglich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das Gericht führt im Weiteren aus, dass ein Anspruch über Lohnzahlung über den 6 Wochenzeitraum des Entgeltfortzahlungsgesetz trotz fortdauernder Krankheit nur dann besteht, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
Dies hat folgende Auswirkungen für das Arbeitsverhältnis Ihres Mannes:
Da dieses bis zum 31.07.2010 fortbesteht, ist Ihr Mann gemäß §5 EFZG auch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ablauf von 6 Wochen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitgeber tatsächlich die Zahlung verweigern.
Leider hat dies aber zur Folge, dass der Anspruch Ihres Mannes bei fortdauernder Krankheit nach 6 Wochen entfällt und nur noch ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Freistellung hat hierauf leider keinen Einfluss. Diese führt nur zur Suspendierung der Leistungspflicht Ihres Mannes. Im Übrigen bleiben die Leistungspflichten aber aufrechterhalten und das Arbeitsverhältnis bestehen. Etwas anderes gilt nur dann, soweit dies im Rahmen der Güteverhandlung oder aber im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ein solches vermag ich jedoch nicht zu erkennen. Ich muss daher leider davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber nicht verpflichtet, auch im Fall der Erkrankung über den Zeitraum von 6 Wochen hinweg bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen zu wollen.
Da die Pflicht Ihres Mannes und die Folgen aus dem Gesetz zweifelsfrei resultieren, bietet der vorliegende Sachverhalt keine andere Möglichkeit der rechtlichen Würdigung.
Möglich erscheint nur, dass etwaige Urlaubsansprüche oder Überstunden, welche im Rahmen der Freistellung zur Anrechnung kommen sollten, soweit dies vereinbart wurde, abzugelten wären. Diesbzgl. ergeben sich jedoch aus dem Sachverhalt momentan keine Anhaltspunkte.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Nachricht geben zu können. Ich hoffe trotzallem, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
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