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Sehr geehrte Damen und Herren,
nach einer mehrmonatigen Phase der Arbeitsunfähigkeit will mich mein Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitsplatz (andere Abteilung; vorher hatte ich Leitungsfunktion, jetzt soll ich auf einer Sachbearbeiterstelle ohne Leitungsaufgaben eingesetzt werden) versetzen. Ich will mich allerdings dagegen wehren.
Deshalb meine Bitte um Information, unter welchen Voraussetzungen es einem Arbeitgeber möglich ist, einen Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen auf einen anderen (und in meinem Fall niedrigerwertigeren) Arbeitsplatz zu versetzen.
Bitte nennen Sie mir auch die Rechtsgrundlagen für Ihre Angaben, damit ich mich darauf berufen kann.
vielen Dank !
Antwort geschrieben am 02.04.2011 14:56:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Es kommt entscheidend darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist, insbesondere darauf, ob Ihr Arbeitsvertrag eine sog. Versetzungsklausel enthält.
Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
Liegt eine konkrete Vereinbarung der Parteien über die Tätigkeit vor, ist ggf. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber ausgeschlossen (MünchHdbArbR/Blomeyer § 48 Rdnr. 52).
Enthält der Arbeitsvertrag nur eine allgemeine Bestimmung der Tätigkeit und ist dem Arbeitnehmer durch die arbeitsvertragliche Regelung kein bestimmter Arbeitsplatz endgültig zugeordnet, kann der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit nur dann anordnen, wenn sie im Vertrag vorgesehen oder gleichwertig ist (MüAnwHb-Arbeitsrecht/Gragert, §10 Rn. 23 mwN).
Die Gleichwertigkeit scheint bei Ihrem Fall nicht vorzuliegen, sodass eine Versetzung ohne eine die Versetzung ausdrücklich gestattende Klausel unzulässig wäre.
Existiert eine solche Klausel nicht, so kann die Versetzung nur im Einvernehmen erfolgen.
Die Rechtsgrundlage für das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird neuerdings in §106 Gewerbeordnung (GewO) gesehen. Diese verweist selbst u.a. auf den Arbeitsvertrag.
Die obigen Grundsätze sind dazu durch Rechtssprechung und Literatur entwickelt worden und sind nicht ausdrücklich normiert.
Hinzukommt, dass eventuell maßgebliche Tarifverträge weitere Vorgaben machen können.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.04.2011 16:19:54
Sehr geehrter Herr Türker,
verstehe ich Sie da richtig, dass
- eine krankheitsbedingte Versetzung nicht möglich ist, sondern meine Versetzung nur nach den allgemeinen Richtlinien für Versetzungen ganz allgemein zu prüfen ist !?
- eine "krankheitsbedingte" Versetzung dann im Rahmen einer personenbedingten (Änderungs-) Kündigung durchgesetzt werden müsste und dann die Regeln für eine personenbedingte Kündigung gelten würden !?
Sehr geehrter Herr Türker,
verstehe ich Sie da richtig, dass
- eine krankheitsbedingte Versetzung nicht möglich ist, sondern meine Versetzung nur nach den allgemeinen Richtlinien für Versetzungen ganz allgemein zu prüfen ist !?
- eine "krankheitsbedingte" Versetzung dann im Rahmen einer personenbedingten (Änderungs-) Kündigung durchgesetzt werden müsste und dann die Regeln für eine personenbedingte Kündigung gelten würden !?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2011 14:07:54
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1.) Ja, ich denke hier haben Sie mich richtig verstanden.
Es kommt wie oben beschrieben auf die Regelungen des Arbeitsvertrages an, ob eine Versetzung in Ihrem Fall möglich ist. Ergänzend sei noch erwähnt, dass gem. §95 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden muss, bevor versetzt wird.
2.) Eine Kündigung ist keine Versetzung. Eine Kündigung könnte nach allgemeinen Regeln natürlich erfolgen. Der Arbeitgeber wird aber im Regelfall nicht die Krankheit als Grund nennen, sondern andere, betriebliche Gründe vorschieben. Eine Änderungskündigung kommt nur dann in Frage, wenn Ihr Arbeitsvertrag bestimmte Regelungen enthält, die geändert werden sollen und dass das Arbeitsverhältnis enden soll, wenn Sie Ihre Zustimmung zu diesen Änderungen verweigern.
Hier könnte der Arbeitgeber in der Tat versuchen, den Arbeitsvertrag durch entsprechende weiter gefasste Versetzungsregelungen zu ersetzen und dann zu versetzen.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1.) Ja, ich denke hier haben Sie mich richtig verstanden.
Es kommt wie oben beschrieben auf die Regelungen des Arbeitsvertrages an, ob eine Versetzung in Ihrem Fall möglich ist. Ergänzend sei noch erwähnt, dass gem. §95 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden muss, bevor versetzt wird.
2.) Eine Kündigung ist keine Versetzung. Eine Kündigung könnte nach allgemeinen Regeln natürlich erfolgen. Der Arbeitgeber wird aber im Regelfall nicht die Krankheit als Grund nennen, sondern andere, betriebliche Gründe vorschieben. Eine Änderungskündigung kommt nur dann in Frage, wenn Ihr Arbeitsvertrag bestimmte Regelungen enthält, die geändert werden sollen und dass das Arbeitsverhältnis enden soll, wenn Sie Ihre Zustimmung zu diesen Änderungen verweigern.
Hier könnte der Arbeitgeber in der Tat versuchen, den Arbeitsvertrag durch entsprechende weiter gefasste Versetzungsregelungen zu ersetzen und dann zu versetzen.
Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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