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Krankheit während bzw. vor Kurzarbeit § 47b abs. 4 SGB 5


08.03.2009 14:13 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

Ich habe für meinen Betrieb (Handwerksbetrieb ) Kurzarbeit beantragt. Die Bundesagentur hat den Antrag für den Februar 2009 bis April 2009 genehmigt. Die Arbeitnehmer (keine Tarifbindung) haben zugestimmt (individuelle Vereinbarung). Es handelt sich um einen Kleinbetrieb mit 2 Gesellen (Handwerksbetrieb).

Mitarbeiter A hat vom 2.2.2009 bis 5.2.2009 (volle Arbeitszeit) gearbeitet und hatte am 6.2.2009 Urlaub, er war vom 9.2.2009 bis 13.02.2009 krank. Er arbeitet wiederum vom 17.02.2008 bis 18.02.2008 (volle Arbeitszeit) und hatte vom 19.02.2009 bis 21.02.2009 Urlaub. Kuzarbeit war im Zeitraum 23.02.2009 bis 27.02.2009 (0 Stunden).

Der Urlaub mußte gewährt werden, bevor es zur Kurzarbeit kam

Mitarbeiter B hat am 2.2.2009 gearbeitet und hatte vom 4.2.2009 bis 6.2.2009 Urlaub. Kurzarbeit (0 Stunden) war hier im Zeitraum 9.2.2009 bis 13.02.2009, 17.02.2009 bis 21.02.2009, und 23.02.2009 bis 27.02.2009 (Wochenenden wurden ausgeklammert, da diese arbeitsfrei sind).

Mitarbeiter B war am 25.02.2009 und 26.02.2009 krank (also während der Kurzarbeit).

Der Urlaub mußte gewährt werden, bevor es zur Kurzarbeit kam.


Fragen:

Ich bitte um Mitteilung, ob in den jeweiligen Krankheitsphasen die jeweiligen Mitarbeiter lediglich Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder ob Sie Anspruch auf Krankengeld (bzw. Lohnaufstockung - Engeltfortzahlung) auf 100%, weil sie ja keine 6 Wochen krank waren) und Kurzarbeitergeld haben?

Habe ich das den § 47B SGB 5 Abs. 4 richtig verstanden: Das Kurzarbeitgeld wird gewährt und außerdem durch das Kurzarbeitergeld wegen den Lohnfortzahlungsanspruchs auf 100% (für die Zeit der Krankheit) aufgestockt. Der SGB V Abs. 4 spricht ja vom Krankengeld. Dieses greift ja aber normalerweise erst dann ein, wenn der Arbeitnehmer 6 Wochen (was bei meinen Mitarbeiter ja gar nicht der Fall war) krank war. Greift diese Vorschrift in den ersten 6 Wochen (nur ist hier ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber) ebenfalls ein?


Anzumerken ist, dass Mitarbeiter A im Februar 2009 aufgrund seiner Fähigkeiten mehr eingesetzt werden konnte als Mitarbeiter B.





47b SGB 5
Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld

(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema:
Krankheit Kurzarbeit SGB Abs.
08.03.2009 | 14:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


alle Arbeitnehmer (und auch) Auszubildenden haben - unabhängig vom Umfang der zu leistenden Arbeitszeit - Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen bei nicht verschuldeter Krankkeit.

Diese Entgeltfortzahlung dürfen Sie nicht mit den Krankengeld verwechseln.

Fällt aber, wie in den von Ihnen genannten Fällen, die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise in eine betriebliche Kurzarbeitsperiode, so ist bei der Entgeltfortzahlung von der entsprechend verkürzten Arbeitszeit auszugehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur Kurzarbeitergeld erhält.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon bestanden hätte, als die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt gewesen sind. DANN erhält der Arbeitnehmer gem. § 47b Abs.4 SGB V ZUSÄTZLICH zu dem für die verkürzte Arbeitszeit fortzu­zah­lenden Arbeitsentgelt ein Kranken­geld in Höhe des Kurzarbeiter­geldes. Er bekommt also Kurzarbeitergeld und zusätzlich Krankengeld, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, was ich Ihrer Schilderung aber nicht entnehmen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle.


Nachfrage vom Fragesteller 08.03.2009 | 16:19

Sehr geehrter Herr Bohle,

leider haben ich den § 47b Abs. 4 SGB 5 immer noch nicht richtig verstanden

Können Sie mir die Anwendung des § 47 b Abs. 4 SGB 5 anhand eines Beispiels verdeutlichen und mir darlegen, warum dieser bei meinem Mitarbeiter A aus Ihrer Sicht nicht erfüllt ist?

Mit freundlichen Grüßen

*****


Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon bestanden hätte, als die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt gewesen sind. DANN erhält der Arbeitnehmer gem. § 47b Abs.4 SGB V ZUSÄTZLICH zu dem für die verkürzte Arbeitszeit fortzu­zah­lenden Arbeitsentgelt ein Kranken­geld in Höhe des Kurzarbeiter­geldes. Er bekommt also Kurzarbeitergeld und zusätzlich Krankengeld, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, was ich Ihrer Schilderung aber nicht entnehmen kann.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.03.2009 | 16:36

Sehr geehrter Ratsuchender,


ich habe Ihnen einen Link mit den entsprechenden Berechnungsmethoden zugesandt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

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