Krankheit während bzw. vor Kurzarbeit § 47b abs. 4 SGB 5
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
| in unter 2 Stunden
Ich habe für meinen Betrieb (Handwerksbetrieb ) Kurzarbeit beantragt. Die Bundesagentur hat den Antrag für den Februar 2009 bis April 2009 genehmigt. Die Arbeitnehmer (keine Tarifbindung) haben zugestimmt (individuelle Vereinbarung). Es handelt sich um einen Kleinbetrieb mit 2 Gesellen (Handwerksbetrieb).
Mitarbeiter A hat vom 2.2.2009 bis 5.2.2009 (volle Arbeitszeit) gearbeitet und hatte am 6.2.2009 Urlaub, er war vom 9.2.2009 bis 13.02.2009 krank. Er arbeitet wiederum vom 17.02.2008 bis 18.02.2008 (volle Arbeitszeit) und hatte vom 19.02.2009 bis 21.02.2009 Urlaub. Kuzarbeit war im Zeitraum 23.02.2009 bis 27.02.2009 (0 Stunden).
Der Urlaub mußte gewährt werden, bevor es zur Kurzarbeit kam
Mitarbeiter B hat am 2.2.2009 gearbeitet und hatte vom 4.2.2009 bis 6.2.2009 Urlaub. Kurzarbeit (0 Stunden) war hier im Zeitraum 9.2.2009 bis 13.02.2009, 17.02.2009 bis 21.02.2009, und 23.02.2009 bis 27.02.2009 (Wochenenden wurden ausgeklammert, da diese arbeitsfrei sind).
Mitarbeiter B war am 25.02.2009 und 26.02.2009 krank (also während der Kurzarbeit).
Der Urlaub mußte gewährt werden, bevor es zur Kurzarbeit kam.
Fragen:
Ich bitte um Mitteilung, ob in den jeweiligen Krankheitsphasen die jeweiligen Mitarbeiter lediglich Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder ob Sie Anspruch auf Krankengeld (bzw. Lohnaufstockung - Engeltfortzahlung) auf 100%, weil sie ja keine 6 Wochen krank waren) und Kurzarbeitergeld haben?
Habe ich das den § 47B SGB 5 Abs. 4 richtig verstanden: Das Kurzarbeitgeld wird gewährt und außerdem durch das Kurzarbeitergeld wegen den Lohnfortzahlungsanspruchs auf 100% (für die Zeit der Krankheit) aufgestockt. Der SGB V Abs. 4 spricht ja vom Krankengeld. Dieses greift ja aber normalerweise erst dann ein, wenn der Arbeitnehmer 6 Wochen (was bei meinen Mitarbeiter ja gar nicht der Fall war) krank war. Greift diese Vorschrift in den ersten 6 Wochen (nur ist hier ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber) ebenfalls ein?
Anzumerken ist, dass Mitarbeiter A im Februar 2009 aufgrund seiner Fähigkeiten mehr eingesetzt werden konnte als Mitarbeiter B.
47b SGB 5
Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld
(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.
Krankheit Kurzarbeit SGB Abs.









