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Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 09.04.08 habe ich mein Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Meine Urlaubsabgeltung lief bis zum 22.04.08. Am 18.04.08 kam ich bis zum 30.04.08 (Krankmeldung auch bis dahin)in das Krankenhaus. Die Agentur für Arbeit bezahlt mir die Krankentage nicht (Widerspruch abgelehnt), da noch kein Leistungsanspruch bestand (Anspruch ab 23.04.08 nach Urlaubsabgeltung). Die Krankenkasse will auch nicht bezahlen. Wer ist Träger für die Krankentage vom 23.04.08 bis zum 30.04.08?? Vielen Dank für die Rechtsauskunft. Mit freundlichem Gruß Manuela Drechsler
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Diese Antwort ist vom 3.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.08.2008 19:00:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Caroline Steurer
Rödelheimer Landstr. 75-85, 60487 Frankfurt, Tel: 069 172898-48, Fax: 069 172898-47
Arbeitsrecht, Sportrecht, Vertragsrecht, Vereinsrecht
Bewertungen: 4
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auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen (ich gehe davon aus, dass Sie zum Einen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und die Krankheit noch nicht länger als 78 Wochen besteht) möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Das Thema Krankengeld ist in den §§ 44 - 51 des SGB V geregelt. Krankengeld ist eine sog. Lohnersatzleistung. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt bzw. beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht. In diesem Falle ergibt sich der Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (!) aus § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V.
Die in § 44 Abs. 1 S. 2 SGB V genannten Personenkreise sind vom Krankengeldbezug ausgeschlossen (z.B. ALG II - Empfänger). Bezieher von Arbeitslosengeld gehören dabei gerade nicht zum ausgeschlossenen Personenkreis. Grundsätzlich haben Sie also einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegenüber Ihrer Krankenkasse.
Die Höhe des Entgelts bestimmt sich dabei grundsätzlich nach § 47 SGB V bzw. bei Beziehern von Arbeitslosengeld nach § 47 b SGB V.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Steurer
-Rechtsanwältin-
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