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Frage geschrieben am 10.02.2010 20:26:26

Krankheit in der Schlechtwetterzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2262
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater ist in einem kleinen Baunternehmen tätig. In den letzten Jahren war es immer so, dass bis vor Weihnachten regulär gearbeitet wurde, zwischen den Jahren haben die Mitarbeiter Urlaub genommen und zu Beginn des neuen Jahres, sofern das Wetter schlecht war, waren die Mitarbeiter zu Hause und haben Schlechtwettergeld bezogen.

Letztes Jahr hat mein Vater bis zum 04.12.2009 regulär gearbeitet. Vom 07.12.2009 bis zum 07.01.2010 war er krank geschrieben.
Für den Zeitraum der Krankheit wurde ihm nicht der volle Lohn, sondern ein geringeres Entgelt gezahlt. Ist dies so korrekt? Hätte er nicht eigentlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall? Wäre er nicht krank geworden, hätte er regulär weitergearbeitet.

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße


Antwort geschrieben am 10.02.2010 21:58:47
Rechtsanwalt Carsten Dreier
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach § 3 EntgFG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Für den in § 3 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Bei der Berechnung der Höhe dieses Arbeitsentgeltes bleiben finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser zur Erstattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers tätigt, unberücksichtigt. Hierzu zählen zum Beispiel Spesen, Auslösungen, Reisekosten und Wegeentschädigungen. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht entstanden sind. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit wird zur Bestimmung der regelmäßig erbrachten Arbeitszeit eine Betrachtung für die Vergangenheit herangezogen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Arbeitszeiten in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sind. Nach § 4 Absatz 1a EntFG fließt das zusätzlich für Überstunde gezahlte Arbeitsentgelt in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts nicht ein. Das gilt sowohl für Überstundenzuschläge als auch für entsprechende Grundvergütungen für die Überstunden. Überstunden werden ausnahmsweise dann entgegen des Wortlauts des § 4 Absatz 1a EntFG bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts mitberücksichtigt, wenn jemand über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ständig Überstunden geleistet hat, weil dann davon ausgegangen wird, das die Überstunden sozusagen zu seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit gehören.

Ihr Vater hat bis zum 04.12.2009 regulär gearbeitet. Vom 07.12.2009 bis zum 07.01.2010 war er krankgeschrieben, hätte jedoch entgegen der früheren betrieblichen Praxis regulär gearbeitet.

Für den in § 3 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum ist Ihrem Vater daher das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Daher erscheint es mir nicht korrekt, dass er nur ein geringeres Entgelt ausgezahlt bekommen hat. Dies wäre allenfalls dadurch erklärlich, dass der Arbeitgeber finanzielle Leistungen, die dieser zur Erstattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers tätigt, unberücksichtigt gelassen hat.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen

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