Nun hat ein Bekannter einen kleinen Laden eröffnet und hat meine Frau gefragt, ob sie nicht stundenweise den Laden (An- und Verkauf hochwertiger Uhren und Antiquitäten) übernehmen könne, damit er Wareneinkäufe tätigen kann. Dies wäre eine Möglichkeit für meine Frau , langsam wieder in das Berufsleben zurückzukehren, ohne aber große Belastungen aufzunehmen. Die Krankschreibung soll nach Aussage der Ärzte noch einige Monate andauern.
Nun die Frage: ist es möglich, trotz Arbeitsverhältnis und Krankschreibung einen Nebenjob auszuüben, zumal dies therapeutisch empfehlenswert wäre.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.04.2008 22:45:25
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst verweise ich auf ein Urteil des LAG Hamm, vom 28.08.1991, Az.: 15 Sa 437/91:
1.Kraft der Treuepflicht ist ein krank geschriebener Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird, und alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte (BAG, AP § 1 KSchG 1969 - Krankheit).
2. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf (BAG, a.a.O. unter III 2 b der Gründe entgegen anderslautendem Leitsatz).
3. Zu den nach §§ 91 ff. ZPO zu erstattenden Prozesskosten gehören grundsätzlich Detektivkosten dann, wenn sie zur Vorbereitung eines konkreten Prozesses gedient haben; einer Klage auf Ersatz der Detektivkosten in einem solchen Fall fehlt das Rechtsschutzinteresse, und zwar auch, wenn sie auf einen materiellrechtlichen Ersatzanspruch gestützt wird.
Somit ist im Fall Ihrer Ehefrau ganz genau abzuwägen, ob tatsächlich der Nebenjob die Genesung fördert. Ich rate dazu, sich dies schriftlich von den Therapeuten geben zu lassen. Sodann empfehle ich, ein klärendes Gespräch mit dem Hauptarbeitgeber unter Vorlage des Schriftstücks.
Wenn der Nebenjob tatsächlich zur Genesung in der Form einer langsamen „Wiedereingliederung" in die Berufswelt führt, dürften allein Parteien dafür sein. Ohne genaue Angaben zum Hauptberuf ist eine Fernbeurteilung nicht möglich. Um nicht in den Verdacht der ungerechtfertigten Krankschreibung zu geraten, plädiere ich zur Information des Arbeitgebers.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2008 23:08:09
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Arbeitgeber ist nicht das Hauptproblem, vielmehr mache ich mir Sorgen bezüglich der Krankenkasse. Besteht hier die Gefahr, das Krankengeld nicht weitergezahlt zu bekommen? Wie bereits erwähnt soll die Krankschreibung noch einige Monate dauern.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Arbeitgeber ist nicht das Hauptproblem, vielmehr mache ich mir Sorgen bezüglich der Krankenkasse. Besteht hier die Gefahr, das Krankengeld nicht weitergezahlt zu bekommen? Wie bereits erwähnt soll die Krankschreibung noch einige Monate dauern.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2008 11:31:43
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ihre Ehefrau ist bei Aufnahme einer Nebentätigkeit weiterhin über den Hauptjob sozialversichert (Kranken- und Rentenversicherung), da die Einnahmen aus der Nebentätigkeit die des Hauptjobs nicht übersteigen. Daher wird grundsätzlich auch weiterhin Krankengeld gezahlt.
Jedoch kann es zu dem Problem kommen, dass die Krankenkasse die Krankschreibung Ihrer Ehefrau für den Hauptjob in Frage stellt, wenn Sie im Nebenjob arbeitsfähig ist. Daher empfehle ich, auch mit der Krankenkasse im Vorfeld ein Gespräch zu führen und den Sachverhalt klar zu stellen. Dort wird sich dann nach Ihren Angaben bestätigen, dass Ihre Ehefrau nicht arbeitsfähig im Hauptjob ist.
Mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ihre Ehefrau ist bei Aufnahme einer Nebentätigkeit weiterhin über den Hauptjob sozialversichert (Kranken- und Rentenversicherung), da die Einnahmen aus der Nebentätigkeit die des Hauptjobs nicht übersteigen. Daher wird grundsätzlich auch weiterhin Krankengeld gezahlt.
Jedoch kann es zu dem Problem kommen, dass die Krankenkasse die Krankschreibung Ihrer Ehefrau für den Hauptjob in Frage stellt, wenn Sie im Nebenjob arbeitsfähig ist. Daher empfehle ich, auch mit der Krankenkasse im Vorfeld ein Gespräch zu führen und den Sachverhalt klar zu stellen. Dort wird sich dann nach Ihren Angaben bestätigen, dass Ihre Ehefrau nicht arbeitsfähig im Hauptjob ist.
Mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
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