Ist der Krankenversicherungsschutz eine Voraussetzung zur Erteilung des Visums beim Nachzug zum deutschen Kind? Wenn ja, wie soll er krankenversichert werden, da er noch keine Aufenthaltserlaubnis hat, wir nicht verheiratet sind und er den Antrag auf den dauerhaften Aufenthalt stellt?!
Außerdem stellt sich die Frage nach dem ausreichenden Wohnungsraum? Spielt dieser beim Nachzug des Vaters zum Kind ebenso eine wichtige Rolle wie beim Ehegattennachzug oder wird dieser - wie der Lebensunterhalt und der Nachweis der Deutschkenntnisse auch - eher vernachlässigt?
Vielen Dank für die Antwort!
Antwort geschrieben am 15.09.2011 02:17:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Ihren Freund ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diese ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, was im Klartext bedeutet, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verlangt werden darf. Der Krankenversicherungsschutz fällt aber auch unter den Begriff der Lebensunterhaltssicherung und wird daher vom Gesetz ebenfalls nicht gefordert.
Da der Anspruch unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII zu gewähren ist, kann der Krankenversicherungsschutz über die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter erfolgen. Ferner könnte die Möglichkeit bestehen, eine private Krankenversicherung abzuschließen.
2. Dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur bei dem Familiennachzug zu Ausländern relevant und wird vom Gesetz beim Familiennachzug zu Deutschen nicht gefordert.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Beachten Sie bitte auch, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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