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Ich erhalte ALG 1 vom 19.01.-18.11.2010. Wegen angeblichem Nichtbewerben auf Vermittlungsvorschläge habe ich nun 3 Sperrzeiten erhalten. Die Angelegenheit ist bereits in juristischer Hand.
Die erste Sperrzeit geht vom 07.07.10 - 27.07.10 (3 Wochen).
Die zweite Sperrzeit geht vom 28.07.10 - 07.09.10 (6 Wochen).
Die dritte Sperrzeit geht vom 08.09.10 - 30.11.10 (12 Wochen).
Im Schreiben der 2.Sperrzeit wurde mir mitgeteilt, dass ich vom 28.08.10 bis zum Ende der Sperrzeit über die Agentur für Arbeit krankenversichert sei.
Im Schreiben der 3. Sperrzeit wurde mir mitgeteilt, dass ich vom 08.10.10 bis zum Ende der Sperrzeit über die Agentur für Arbeit krankenversichert sei.
Meine Krankenversicherung hat mir heute mitgeteilt, dass ich zum 07.09.10 durch die AfA abgemeldet wurde und damit meine aktuelle Versicherungszeit endet.
Meine Fragen:
1) In welchen genauen Zeiträumen habe ich denn nun nach § 19 SGB V einen nachgehenden Leistungsanspruch?
2) Da bei jeder Sperrzeit ab dem 2. Monat eine Versicherungspflicht besteht, hätte ich doch dann immer nach dem Ende jeder Sperrzeit einen nachgehenden Leistungsanspruch von 1 Monat.Ist das richtig?
3) Bis zum 18.11.10 läuft mein ALG 1, meine Sperrzeit läuft aber bis zum 30.11.10. Wie sieht es dann aus mit Krankenversicherungs-schutz vom 19.11-30.11.10? Verlängert sich dieser dann um diese 12 Tage??? Von wann bis wann greift dann in diesem Falle der nachgehende Leistungsanspruch?
4) Die Angelegenheit ist momentan im Widerspruchsverfahren. Was raten Sie mir bzgl. meinem KV-Schutz?
Kann man sich auch freiwilig z.B. nur anteilig für einzelne Kalendertage anmelden oder nur für volle Monate?
Antwort geschrieben am 13.11.2010 18:14:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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gerne beantworte ich Ihre Fragen gemäß des von Ihnen formulierten Sachverhalts und des ausgelobten Einsatzes wie folgt:
Beziehen Sie Arbeitslosengeld, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
bei Anspruch auf Arbeitslosengeld
Tritt eine oder treten, wie in Ihrem Fall, mehrere Sperrzeiten ein unter Wegfall des Bezuges von Arbeitslosengeld, besteht grundsätzlich für den ersten Monat für bisher Pflichtversicherte eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Ab dem 2. Monat wird im Falle der Sperrzeit der Arbeitslose so behandelt, als würde Arbeitslosengeld gezahlt und zwar bis zum Ablauf von 12 Wochen (§ 8 Abs. 1, Nr. 2 SGB V). Es besteht auch für die Zeit der Sperrzeit in diesem Zeitrahmen die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine entsprechende Nachversicherung besteht aber dann nicht, wenn Sie zuvor freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Dann müssten Sie für den ersten Monat der Sperrzeit den Beitrag zur Krankenversicherung selbst zahlen, für die Zeit danach (nach Ablauf der Sperrzeit) würden dann die Beiträge wieder durch die Arbeitsagentur getragen werden.
Endet der Leistungsabspruch auf Arbeitslosengeld, dann endet auch der durch die Arbeitsagentur gezahlte Krankenversicherungsschutz. Hier wäre dann die Möglichkeit einer Familienversicherung zu prüfen oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Sollten nach Ablauf des ALG I-Anspruches ALG II beantragen und beziehen, wären Sie wiederum pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 8 Abs. 1, Nr. 2a SGB V).
Endet der Versicherungsanspruch als Versicherungspflichtiger, besteht für Sie ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19 Abs. 2 SGB V).
Es ist die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens abzuwarten und dann ggf. nach weiterer Prüfung eine entsprechende Klage in Erwägung zu ziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen bei Ihrer Frage weiterhelfen. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.11.2010 18:43:20
Ich bin ledig und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gesetzlich pflichtversichert bei voller Erwerbstätigkeit (nicht freiwillig!!).
Bin ich richtig in der Annahme, dass dann für folgende Zeiträume ein nachgehender Leistungsanspruch besteht:
1) 07.07.10 - 06.08.10
2) 08.09.10 - 07.10.10
3) 19.11.10 - 18.12.10
Ab dem 2. Monat der Sperrzeit wäre ich dann doch wieder versicherungspflichtig und hätte im Anschluß Anspruch auf den nachgehenden Leistungsanspruch. Dies betrifft Punkt 2) und Punkt 3).
Bei Punkt 1) ist es ja die erste Sperrzeit, die nur 3 Wochen geht und hier müßte ja dann der nachgehende Leistungsanspruch bis zum 06.08.10 greifen.
Dann wäre lediglich eine Versicherungslücke vom 07.08.10-27.08.10. Richtig?
Für eine Rückantwort danke ich Ihnen und bedanke mich für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Ich bin ledig und war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gesetzlich pflichtversichert bei voller Erwerbstätigkeit (nicht freiwillig!!).
Bin ich richtig in der Annahme, dass dann für folgende Zeiträume ein nachgehender Leistungsanspruch besteht:
1) 07.07.10 - 06.08.10
2) 08.09.10 - 07.10.10
3) 19.11.10 - 18.12.10
Ab dem 2. Monat der Sperrzeit wäre ich dann doch wieder versicherungspflichtig und hätte im Anschluß Anspruch auf den nachgehenden Leistungsanspruch. Dies betrifft Punkt 2) und Punkt 3).
Bei Punkt 1) ist es ja die erste Sperrzeit, die nur 3 Wochen geht und hier müßte ja dann der nachgehende Leistungsanspruch bis zum 06.08.10 greifen.
Dann wäre lediglich eine Versicherungslücke vom 07.08.10-27.08.10. Richtig?
Für eine Rückantwort danke ich Ihnen und bedanke mich für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Frage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.11.2010 08:40:48
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es sollte in Ihrem Fall in der Tat eine Nachversicherung bestehen, wie eingangs ausgeführt. Ihre Einschätzung bezüglich der Versorgungslücke ist korrekt.
Hinweisen möchte ich noch mal darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts geben kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Es sollte in Ihrem Fall in der Tat eine Nachversicherung bestehen, wie eingangs ausgeführt. Ihre Einschätzung bezüglich der Versorgungslücke ist korrekt.
Hinweisen möchte ich noch mal darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts geben kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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