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Sehr geehrte Damen und Herren,
als im November 2008 mein ALG 1 auslief, habe ich (z.Z. 28 Jahre, wohnhaft bei Eltern) aus moralischen Gründen kein ALG 2 beantragt und war demzufolge auch nicht über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert (vor der Arbeitslosigkeit war ich pflichtversichert). Im Oktober 2009 habe ich endlich ein neues sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gefunden und war demzufolge auch wieder bei der AOK versichert. Nun fordert die diese knapp 2000,- € nachträglich für die laut Brief „freiwillige Pflichtversicherung" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Bei telefonischer Nachfrage, bei der ich der Dame am anderen Ende der Leitung erklärte, das ich persönlich keine freiwillige Versicherung beantragt habe, wirkte diese recht unsicher und erklärte, das ich im betreffenden Zeitraum Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hätte; allerdings konnte sie mir auf Nachfrage keine einzige Leistung nennen, da hätte sie von ihrem Arbeitsplatz keinen Zugriff drauf. In der Zeit ohne Versicherung habe ich aber deninitiv keinerlei Leistung in Anspruch genommen.
Muß ich für meine (un)freiwillige Krankenversicherungspflicht zahlen oder habe ich eine Chance dagegen vorzugehen, da ich keine freiwillige Mitgliedschaft wünsche und auch niemals einen Beitritt schriftlich erklären werde, was ja nach § 188 Abs. 3 SGB V Bedingung zum Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist (oder liege ich hier falsch?)?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.05.2010 16:53:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 167
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, einen "Versicherungsschutz für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung" zu schaffen. Jedermann ist seitdem verpflichtet, sich krankenzuversichern (für gesetzliche Versicherung gilt dies bereits seit April 2007, für private Versicherung seit 2009).
Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit keine andere Krankenversicherung (privat) für den Zeitraum bestand. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Bestimmung ist die von der Sachbearbeiterin der Krankenkasse genannte, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Es besteht daher (DURCH GESETZ EINTRETENDE) VersicherungsPFLICHT für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach jener Bestimmung und nicht etwa eine „Pflicht, sich als freiwilliges Mitglied zu versichern". Die Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht ergeben sich aus § 5 Abs. 8a SGB V.
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Personen tritt grundsätzlich kraft Gesetzes mit dem Erfüllen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein. Es bedarf also keines Antrages ihrerseits. Gemäß § 186 Abs. 11 S. 1 SGB V beginnt die Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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