in nachstehender Angelegenheit benötige ich absolute Rechtssicherheit. Bitte zitieren Sie nach Möglichkeit in Ihrer Antwort nicht ausschlißlich Paragrafen. Ich möchte Sie auch höflich bitten, mein Anliegen sorgfältig zu lesen. Vielen herzlichen Dank.
Zur Sache:
Bis zum 31.07.2008 war meine Frau in einem Angestellten-Verhältnis in der GKV pflichtversichert. Ich war als Ehemann über Sie familienversichert.
Ab dem 1.8.2008 hat sich meine Frau selbstständig gemacht und hat vom Arbeitsamt einen Gründungszuschuß bekommen. Wir dachten nun, das wir auch gleichzeitig durch das Arbeitsamt für die Dauer der Gründungsphase krankenversichert wären bei der GKV.
Dies traf jedoch nicht zu. Das haben wir jedoch erst ein halbes Jahr später erfahren.
Für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV war es ja dann leider zu spät. ( 6 monatsfrist )
Nun haben wir bis Heute keinen Versicherungsschutz.
Da aber seit Januar 2009 eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht, müssen wir uns ja versichern.
Meine Frau wird hierzu ab 1.1.2011 eine private Krankenversicherung abschließen.
Nun habe ich gelesen, das man bei der PKV für die Zeiten der NICHT Versicherung ab 1.1.2209 Strafbeiträge zahlen muss wie folgt:
Für die ersten 6 Monate AB 1.1.2009 : den vollen Beitrag -ab dem 6. Monat : 1/6 des Monatsbeitrages.
(Wohlgemerkt nur ab dem 1.1.2009.)
1 Frage: Ist dies so richtig ?
Für mich kommt eine PKV nicht in Frage, da mich aus gesundheitlichen Gründen keine PKV aufnehmen würde. Der so genannte Basistarif mit "Kotrahierungszwang" kommt für mich leider auch nicht in Frage, da zu Teuer ( ungefähr GKV Höchstsatz EUR 500.-) Bin momentan ohne Arbeit.
Deshalb haben wir uns folgendes überlegt:
Meine Frau wird mich ab 1.1.2011 als Mitarbeiter in Ihrer Firma anstellen und ein Gehalt von EUR 450.- zahlen. Dies entspricht ca. 11 Arbeitsstunden je Woche. Mehr kann ich aufgrund meiner Erkrankung auch nicht arbeiten. Somit wäre ich ja dann wieder gesetzlich versichert.
So, jetzt kommts aber:
Ich habe Heute meine gesetzliche Kasse angerufen und die hat mir Auskunft gegeben wie folgt:
Da ich seit dem 31.7.2008 nicht versichert war, muss ich die KOMPLETTEN Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse nachzahlen!!!! Man sagte mir, es richte sich nach dem Verdienst.
Bei Geringverdienern minimum EUR 140.- bis zum Höchstsatz über EUR 500.-!!!! Da ich aber nichts verdient habe, sondern nur meine Frau- wie wird das denn dann gehandhabt ? Außerdem sagte man mir das das Gesetz zur Pflichtversicherung schon seit 2007 besteht?!
Es steht doch aber überall ab 1.1.2009 ?!
2. Frage :
Ist diese Aussage so richtig????
Ich dachte, man muss nur 6 Monate den vollen Beitrag zahlen und danach nur 1/6 ?????
Oder gilt das nur für die private Krankenversicherung???
Und nun aber das schlimmste:
Man teilte mir weiter mit, das auch meine Frau die Beiträge ab dem 1.8.2008 KOMPLETT nachzahlen müsste, da Sie ja auch nicht versichert war!!!
Das kann doch aber nicht sein oder??????
Das führt zur Frage 3:
Denn wenn meine Frau ab dem 1.1.2011 eine private Krankenversicherung hat, für die Sie ja nun rückwirkend auch "Strafbeiträge" wie oben angegeben zahlen muss, kann es ja wohl nicht sein, das Sie auch noch die Beiträge zur GKV komplett nachzahlen muss, oder???
Hier benötige ich bitte eine ganz Klare Antwort!!
Denn laut Aussage der Dame von der GKV ist dies ganz sicher so. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, denn dann müsste man ja doppelt zahlen?!
Sie sagte noch, das die "Strafbeiträge" ( also die Nachzahlung an die PKV 6 Monatsbeiträge voll und dann 1/6 des Monatsbeitrages ) ja kein nachträglicher Versicherungsschutz für die NICHT Versicherte Zeit sei.
Bitte helfen Sie mir! Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 03.12.2010 19:22:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nun habe ich gelesen, das man bei der PKV für die Zeiten der NICHT Versicherung ab 1.1.2209 Strafbeiträge zahlen muss wie folgt:
Für die ersten 6 Monate AB 1.1.2009 : den vollen Beitrag -ab dem 6. Monat : 1/6 des Monatsbeitrages.
(Wohlgemerkt nur ab dem 1.1.2009.)
1 Frage: Ist dies so richtig ?
Ja. Dies ist in § 193 Abs. VVG geregelt. Dieser Betrag kann jedoch gestundet werden, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart wird, wohl aber verzinst. Siehe jedoch unten.
2. Frage :
Ist diese Aussage so richtig????
Ich dachte, man muss nur 6 Monate den vollen Beitrag zahlen und danach nur 1/6 ?????
Oder gilt das nur für die private Krankenversicherung???
01.04.2007 war der Stichtag für die Personen, die in § 5 Nr. 13a SGB V aufgeführt werden. Dies trifft sowohl Sie als auch Ihre Frau. Denn beide hatten nach 31.07.2008 keine Versicherungsschutz und der Zeit ohne Absicherung eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar vorausging.
Diese Voraussetzung wird durch eine Pflicht- oder freiw. Mitgliedschaft, aber auch durch eine FamVers nach § 10 SGB V erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, wie lange diese gesetzl KV zurückliegt, wie lange sie bestand und aus welchem Grund sie beendet wurde. Auch soweit das zwischenzeitliche Fehlen einer Absicherung im Krankheitsfall vom VersPflichtigen zu vertreten ist, zB weil von einer Beitrittsmöglichkeit nach § 9 I Nr. 1 oder 2 SGB V kein Gebrauch gemacht wurde.
01.01.2009 gilt nur für Personen, die nicht der gesetzlichen KV zuzuordnen waren.
Und nun aber das schlimmste:
Man teilte mir weiter mit, das auch meine Frau die Beiträge ab dem 1.8.2008 KOMPLETT nachzahlen müsste, da Sie ja auch nicht versichert war!!!
Das kann doch aber nicht sein oder??????
Das führt zur Frage 3:
Denn wenn meine Frau ab dem 1.1.2011 eine private Krankenversicherung hat, für die Sie ja nun rückwirkend auch "Strafbeiträge" wie oben angegeben zahlen muss, kann es ja wohl nicht sein, das Sie auch noch die Beiträge zur GKV komplett nachzahlen muss, oder???
Ihre Frau hat die "Strafbeiträge" nur zu zahlen, wenn sie zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages verpflichtet war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V)". Die eine schließt die andere aus.
Zusammenfassend:
- Sie schulden die Beiträgen ab Ende der Familienversicherung (01.08.2008).
- Ihre Frau schuldet die Beiträgen ab Ende der Pflichtversicherung (01.08.2008).
- Wenn Ihre Frau eine PKV nunmehr abschließt, schuldet sie keine "Strafbeiträge", wohl aber die o.g. Beiträge zur gesetzlichen KK bis zu diesem Datum.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre war war nur VersPflicht besteht nach Abs 1 Nr 13 Buchst a, wenn der Zeit ohne Absicherung eine Vers bei einer gesetzl KK unmittelbar vorausging. Diese Voraussetzung wird durch eine Pflicht- oder freiw Mitgliedschaft, aber auch durch eine FamVers nach § 10 erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, wie lange diese gesetzl KV zurückliegt, wie lange sie bestand und aus welchem Grund sie beendet wurde. Auch soweit das zwischenzeitliche Fehlen einer Absicherung im Krankheitsfall vom VersPflichtigen zu vertreten ist, zB weil von einer Beitrittsmöglichkeit nach § 9 I Nr. 1 oder 2 kein Gebrauch gemacht wurde oder eine freiw Mitgliedschaft nach § 191 I Nr 3 aF wegen Zahlungsverzug beendet wurde, steht dies der VersPflicht nach Abs. 1 Nr 13 nicht entgegen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.12.2010 19:54:12
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grüneberg,
vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung.
2 Kleine Sachen habe ich nicht so ganz verstanden:
Ihren Satz:
...Denn beide hatten nach 31.07.2008 keine Versicherungsschutz und der Zeit ohne Absicherung eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar vorausging....
verstehe ich nicht, da glaube ich gramatikalisch nicht ganz richtig....
Das ist nicht schlimm, denn ich gehe davon aus, das sich im Ergebnis nichts ändert...:-)
Was ich nur nicht verstehe und was unbeantwortet blieb:
Sie schrieben:
Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V)". Die eine schließt die andere aus...
Aber meine Frau hat sich doch selbstständig gemacht... Wiso ist Sie denn dann ab 1.8.08 in der GKV versicherungsPFLICHTIG????? Sie hätte doch ab diesem Datum 1.8.08 auch in die Private gehen können...?! Oder verstehe ich da was falsch?
Wenn es tatsächlich trotzdem so ist, wie Sie sagen, wo kann man den ausrechnen, wieviel meine Frau NACHZAHLEN muss ? Und da ich ja nichts verdient habe in der Zeit - wie berrechnet sich das ? ( War in der Hauptfrage )
Vielen, Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grüneberg,
vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung.
2 Kleine Sachen habe ich nicht so ganz verstanden:
Ihren Satz:
...Denn beide hatten nach 31.07.2008 keine Versicherungsschutz und der Zeit ohne Absicherung eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unmittelbar vorausging....
verstehe ich nicht, da glaube ich gramatikalisch nicht ganz richtig....
Das ist nicht schlimm, denn ich gehe davon aus, das sich im Ergebnis nichts ändert...:-)
Was ich nur nicht verstehe und was unbeantwortet blieb:
Sie schrieben:
Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V)". Die eine schließt die andere aus...
Aber meine Frau hat sich doch selbstständig gemacht... Wiso ist Sie denn dann ab 1.8.08 in der GKV versicherungsPFLICHTIG????? Sie hätte doch ab diesem Datum 1.8.08 auch in die Private gehen können...?! Oder verstehe ich da was falsch?
Wenn es tatsächlich trotzdem so ist, wie Sie sagen, wo kann man den ausrechnen, wieviel meine Frau NACHZAHLEN muss ? Und da ich ja nichts verdient habe in der Zeit - wie berrechnet sich das ? ( War in der Hauptfrage )
Vielen, Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.12.2010 20:13:15
Was ich nur nicht verstehe und was unbeantwortet blieb:
Sie schrieben:
Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V)". Die eine schließt die andere aus...
Aber meine Frau hat sich doch selbstständig gemacht... Wiso ist Sie denn dann ab 1.8.08 in der GKV versicherungsPFLICHTIG????? Sie hätte doch ab diesem Datum 1.8.08 auch in die Private gehen können...?! Oder verstehe ich da was falsch?
Versicherungspflichtige werden in § 5 SGB V aufgezählt
"Versicherungspflichtig sind:
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Insoweit war Ihre Frau KVPflichtig. Wenn Sie doch eine private KV abschließen möchte, darf Sie dies.
Wenn es tatsächlich trotzdem so ist, wie Sie sagen, wo kann man den ausrechnen, wieviel meine Frau NACHZAHLEN muss ?
Bei der Krankenkasse. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mindestens 200 € zu zahlen ist -(Mindestbeitragsbemessung 1200 €)
Und da ich ja nichts verdient habe in der Zeit - wie berrechnet sich das ? ( War in der Hauptfrage )
Wenn Sie keine Einkünfte hatten, müssen Sie dann etwa 140 € (einschließlich Pflegeversicherung) zahlen.
Ich hoffe damit die Nachfragen beantworten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Was ich nur nicht verstehe und was unbeantwortet blieb:
Sie schrieben:
Denn laut § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG ist Ihre Frau nicht dazu verpflichtet, da sie "in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig ist (vgl. § 5 Abs. 13a SGB V)". Die eine schließt die andere aus...
Aber meine Frau hat sich doch selbstständig gemacht... Wiso ist Sie denn dann ab 1.8.08 in der GKV versicherungsPFLICHTIG????? Sie hätte doch ab diesem Datum 1.8.08 auch in die Private gehen können...?! Oder verstehe ich da was falsch?
Versicherungspflichtige werden in § 5 SGB V aufgezählt
"Versicherungspflichtig sind:
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren
Insoweit war Ihre Frau KVPflichtig. Wenn Sie doch eine private KV abschließen möchte, darf Sie dies.
Wenn es tatsächlich trotzdem so ist, wie Sie sagen, wo kann man den ausrechnen, wieviel meine Frau NACHZAHLEN muss ?
Bei der Krankenkasse. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mindestens 200 € zu zahlen ist -(Mindestbeitragsbemessung 1200 €)
Und da ich ja nichts verdient habe in der Zeit - wie berrechnet sich das ? ( War in der Hauptfrage )
Wenn Sie keine Einkünfte hatten, müssen Sie dann etwa 140 € (einschließlich Pflegeversicherung) zahlen.
Ich hoffe damit die Nachfragen beantworten zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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