Krankenversicherungsbeitrag Auszahlung Direktversicherung
| 07.03.2010 11:45
| Preis:
***,00 € |
Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich bin freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und habe im Dezember 2009 meine Direktversicherung ausbezahlt bekommen.
Frage 1:
Muß ich für die ausgezahlte Summe Krankenkassenbeiträge zahlen, obwohl ich k e i n Rentner und erst, nach meiner derzeitigen Planung, 2013 in Rente gehe?
Ich bin Angestellter in einer ungekündigten Stelle.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Auszahlung
07.03.2010 | 12:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Seit Januar 2004 und im Jahre 2008 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, unterliegen auch die Auszahlungen aus Direktlebensversicherungen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beschlossen worden und gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt.
Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Für freiwillige Mitglieder ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Folglich müssten Sie auch aus der Direktversicherung Beiträge an Ihre Krankenversicherung entrichten.
Sollten Sie allerdings bereits aus Ihrer Beschäftigung den Höchstbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, müssen Sie derzeit keine weiteren Beiträge (aus der Direktversicherung) entrichten.
Erst 2013 (nach Ende Ihrer Beschäftigung) müssten Sie Beiträge aus Ihrer Direktversicherung zahlen, da diese (wie oben ausgeführt) bis Dezember 2019 der Beitragspflicht unterliegen.
Jedem Monat werden dann Einnahmen in Höhe von 1/120 der Gesamtauszahlungssumme der Direktversicherung zu Grunde gelegt, aus diesen müssten Sie dann 14,9% Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Zusätzlich fallen dann auch noch Beiträge zur Pflegeversicherung an.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt