Frage geschrieben am 29.07.2010 09:41:37
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Krankenversicherungsbeiträge für meine Frau wegen meiner Abfindung
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1134Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kann die Krankenkasse von meiner freiwillig versicherten Ehefrau darauf in jedem Fall Beiträge erheben. Wenn ja, in welchem Umfang und auf Basis welcher rechtlicher Bestimmungen?
Wann dürfen, obwohl die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist, keine Zusatzbeiträge gefordert werden
Hinweis: freiwillig versicherte Kollegen bei einer anderen Kasse
müssen z.B. keine KV auf die Abfindung zahlen.
Antwort geschrieben am 29.07.2010 10:47:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 221
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen können und dieses Forum keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann und will.
Wenn Sie, wie Sie schreiben, privat versichert in einer privaten Krankenversicherung sind, dann ist Ihre Abfindung generell nicht für die Höhe des Versicherungsbeitrages heranzuziehen.
Eine für den Verlust gezahlte Abfindung ist nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn Sie sich nach dem Ausscheiden aus Ihrem Unternehmen freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern.
Nur in diesem Fall werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf die gezahlte Abfindung erhoben.
Danach gilt, dass bei einer Abfindungszahlung und weiterer freiwilliger gesetzlicher Versicherung, für einen Teil der Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Die dann durchzuführende Beitragsberechnung für freiwillige Versicherte ist ausgesprochen komplex. Mindestens 25 % maximal 60 % der Abfindung gelten als beitragspflichtig, je nach Alter und Anzahl der Jahre, die Sie beschäftigt waenr.
Der anzurechnende Betrag der Abfindung wird dann durch das letzte Monatsbruttogehalt geteilt und ergibt das monatliche Entgelt, auf dass dann bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur KV und PV geleistet werden müssen.
Dieses „Einkommen" gilt solange, bis die Abfindung rechnerisch verbraucht ist; maximal aber für 12 Monate.
Diese Berechnung würde für Sie allerdings nur greifen, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus Ihrem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären.
Eine Anrechnung Ihrer Abfindung bei der Bemessung der frewilligen Krankenversicherung Ihrer Ehefrau scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei Ihrer Abfindung nicht um Einkommen Ihrer Ehefrau handelt.
Bei der Bemessung der frewilligen Versicherung Ihrer Ehefrau wird einzig deren Einkommen zu Grunde gelegt.
Bitte ergänzen Sie Ihre Sachverhaltsschilderung mittels der kostenlosen Nachfragefunktion, wenn ich Ihren Sachverhalt aufgrund der Unklarheit, ob hier für Sie eine private Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung nicht bestehen sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Bitte fragen Sie auf jeden Fall nach, wenn etwas unklar geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
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