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Krankenversicherungsbeiträge an Krankenkasse


| 04.06.2012 20:28 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock




Muss ein Rentner (Architekt), der eine gesetzliche und private Rente bezieht, Krankenkassenbeiträge an die Krankenkasse zahlen, obwohl er sich in Haft befindet und vom Gefängnis aus versichert ist. Die Krankenversicherung ruht für die Zeit der Haft. Warum sollten Beiträge entrichtet werden obwohl keine Leistungen erbracht werden?

Die Krankenversicherung schreibt, dass im Falle der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrags oder des Bezugs von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis auch während der Inhaftierung erhalten; der Leistungsanspruch ruhe jedoch für die Dauer der Haft. Aufgrund des Rentenbezugs seit 1. Juni 2005 sei der Rentner bei der KK kranken- und pflegeversichert. Somit bleibe seine Versicherung als Rentner bei ihnen bestehen. Der Rentner solle beachten, dass sein Leistungsanspruch während der Inhaftierung ruhe.

Darf die Krankenkasse für die Dauer der Haft, sowohl von der gesetzlichen als auch von der privaten Rente Krankenkassenbeiträge erheben obwohl sie keine Leistungen erbringen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Krankenkasse
04.06.2012 | 22:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Für die Dauer der Haft besteht zwar ein vorrangiger Anspruch
auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, weshalb nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V dann auch der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse ruht.

Im Fall der Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrages oder des Bezugs von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis aber auch während der Inhaftierung erhalten, auch wenn der Anspruch auf Leistungen ruht.

Und in § 16 SGB V ist nur das Ruhen der Leistung geregelt, nicht aber gleichzeitig das Ruhen der Beitragspflicht. Eine Beitragsfreiheit ist nur in den §§ 224, 225 SGB V geregelt.

Wenn für Sie also kein Ausnahmetatbestand des § 225 SGB V zutrifft (wovon ich ausgehe), sind Sie tatsächlich weiterhin beitragspflichtig trotz Ruhen des Anspruches nach bisheriger Rechtsprechung. Dem SGB V ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen, dass einer Beitragspflicht eine kontinuierliche Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gegenüberstehen soll. Ein Äquivalenzprinzip ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nur ansatzweise ausgestaltet (BSG, Urt. V. 31. August 1994, Az.: 4 RK 2/93, Die Beiträge 1995, 247; BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, Aktenzeichen 12 RK 25/94, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3), da es sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung um eine Solidargemeinschaft handelt.

In Bezug auf die Beitragspflicht eines Rentners im Strafvollzug hat z.B. das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2002, L 4 KR 29/98, entschieden und ausführlich begründet, dass die Beitragspflicht weiterhin besteht, auch wenn der Leistungsanspruch ruht.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.  

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Nachfrage vom Fragesteller 04.06.2012 | 22:59

Kann er dieser KK kündigen und evtl. In die KK seiner Ehefrau wechseln?


Ja die Krankenkassen verdienen sich dumm und dämlich ohne irgenwelche Leistungen zu erbringen.



Herzlichen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.06.2012 | 23:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind, können Sie diese Versicherung nicht kündigen und auch keine Familienversicherung nach § 10 SGB V abschließen, § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Bewertung des Fragestellers 2013-05-10 | 08:33


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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

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