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Frage geschrieben am 01.03.2010 20:38:53

Krankenversicherung der Ehefrau

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1604
Hallo,

meine Frau war im letzten Jahr bei der DAK pflichtversichert. Anfangs durch die ARGE und seit dem 1.2.2009 als Schülerin des zweiten Bildungsweges (Abi). Nun haben wir am 27.12.2009 Nachwuchs bekommen und meine Frau bekommt seit dem Elterngeld. Nun hat die DAK zum 1.2.2010 nach der neuen Schulbescheinigung gefragt, aber zur Schule geht sie seit der Geburt nicht. Nun möchte die DAK einen Beitrag erheben. Ist das richtig? Wie hoch wäre er denn?
Ich bin in der PKV und hab das dreifache der BMG.

VG
O.Schlüter


Antwort geschrieben am 02.03.2010 10:32:00
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
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Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Während der Elternzeit bleibt die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. So lange während der Elternzeit Erziehungsgeld bzw. Elterngeld bezogen wird, ist die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Privat Versicherte müssen während der gesamten Elternzeit Beiträge an ihre privat Krankenversicherung bezahlen.
Für alle Mütter gilt grundsätzlich, dass auf das Elterngeld keine Beiträge zu entrichten sind. Für die Dauer der bis zu dreijährigen Elternzeit wird dabei streng zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten (das Einkommen erreicht oder überschreitet die Versicherungspflichtgrenze) unterschieden. Nur die Pflichtversicherten bleiben beitragsfrei, soweit sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erzielen.
Die gesetzliche Grundlage für die Beitragsfreiheit von Pflichtversicherten während des Bezugs von Elterngeld befindet sich in den §§ 192, 224 SGB V.
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestimmt zunächst, dass die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten bleibt während des Bezuges von Elterngeld.
§ 224 Abs. 1 SGB V stellt des weiteren klar, dass das pflichtversicherte Mitglied für die Dauer des Erziehungsgeldes bzw. des Elterngeldes beitragsfrei bleibt.

Dies sollte somit auch für Ihre Frau gelten. Sie sollten ggf. noch mal bei der Krankenkasse Ihrer Frau nachfragen und um Klärung bitten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, das Veränderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts zu einer anderen Antwort führen können.

Mit freundlichen Grüssen,
K. Winkler
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.03.2010 10:35:22

Danke für die Antwort.
Die DAK beruft sich darauf, dass sie als Schülerin zwar den günstigen Beitrag hatte, aber nicht Pflichtversichert war. Stimmt das?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 15:24:22

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V sind Praktikanten versicherungspflichtig (Nr. 10, 1. Halbsatz). Auszubildende im 2. Bildungsweg, deren Ausbildungsabschnitt nach BaföG förderungsfähig ist, sind wie Praktikanten zu behandeln, also auch versicherungspflichtig. Hierzu die gesetzliche Regelung:

§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V(Versicherungspflicht)
(1) Versicherungspflichtig sind
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt.

Ich denke, die grundsätzliche Förderungsfähigkeit nach BaföG kann bei Ihrer Frau gegeben sein, wenn eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG vorliegt.

Nach § 7 Abs. 2 BAföG kann ausnahmsweise für eine einzige weitere Ausbildung Förderung geleistet werden. Eine Förderung ist danach möglich
1. für eine weitere Hochschulausbildung, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
2. für eine Schulausbildung mit dem Ziel, nach einer Berufsausbildung einen Abschluss des allgemeinbildenden Schulwesens nachzuholen (zweiter Bildungsweg),
3. für eine Ausbildung, die durch den zweiten Bildungsweg eröffnet wurde (z. B. Hochschulstudium nach dem Erwerb des Abiturs am Abendgymnasium),
4. für eine weitere Ausbildung, wenn die Auszubildenden als erste Ausbildung eine Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule absolviert haben.
5. Daneben wird Förderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

Insbesondere die Punkte 2. und 3. könnten auf Ihre Frau zutreffend sein. Für eine abschließende Beurteilung meinerseits ist allerdings der geschilderte Sachverhalt nicht ausreichend.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

K. Winkler
Rechtsanwalt

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