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Meine alleinerziehende Tochter hatte eine bis zum 15.05.2005 befristete Arbeitsstelle. Ihr Arbeitgeber hatte ihr eine weitere Beschäftigung mündlich zugesichert. Er hat sich dann nicht an sein Versprechen gehalten und hat den befristeten Vertrag auslaufen lassen. Meine Tochter hat daraufhin eine 6wöchige Sperrzeit bekommen.
Am 23. und 24.05.05 mußte sie mit ihrem Sohn einen Arzt aufsuchen.
Nun bekommt sie von der Krankenkasse eine Abrechung und soll die damals entstandenen Kosten bezahlen.
Aus verschiedenen Internet-Foren habe ich erfahren, daß man noch ein Monat trotz Sperrzeit versichert ist.
Hat die Krankenkasse jetzt noch die Möglichkeit, Geld nachzufordern oder wie kann sich meine Tochter wehren?
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Diese Antwort ist vom 10.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.12.2008 18:11:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531 / 29397, Fax: 07531 / 15548
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung
Bewertungen: 4
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die Haltung der Krankenkasse ist mir völlig unverständlich.
§ 19 Abs. II SGB V lautet wie folgt:
"Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1."
Ich gehe davon aus, dass tatsächlich eine Pflichtversicherung bestanden hat. Sowohl eigene Behandlungen Ihrer Tochter als auch
Behandlungen Ihres Enkels (im Rahmen der Familienversicherung über Ihre Tochter) sind demnach kostenmäßig abgedeckt.
Abs 2 S 1 erfasst a u c h Fälle, in denen der Versicherungsfall, insbesondere die Krankheit, erst n a c h dem Ende der Mitgliedschaft eintritt. Vermutlich ist die Krankenkasse insoweit anderer Meinung - die wäre dann allerdings falsch.
Übrigens: Nicht weniger unverständlich erscheint mir die Vorgehensweise des Arbeitsamtes ...
Freundliche Grüße
RA Dotterweich
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