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Hallo,
folgender Fall:
Ein Ehepaar (er: 67, war selbstständig, und freiwillig ges. krankenversichert) und sie (58, Hausfrau, für 132 Euro versichert).
Nun ist "er" in Pension und lebt von ca. 400 Euro gesetzlicher Rente p.M. und ca. 27 TEUR Bruttomieteinnahmen p.a.
"Sie" hat kein Einkommen.
Durch diese Situation hob die gesetzliche Krankenversicherung nun den KV-Beitrag vom Mann von 140 auf 470 Euro an.
Das Problem: Es werden die Bruttomieteinnahmen herangezogen. Nach Abzug aller Kosten für das Haus, bleiben aber beiden nur noch 17 TEUR p.a. zum Leben, diese werden nun noch durch einen deutlich höheren KV-Beitrag belastet.
Was kann man hier tun?
PS: Eventuell die Ehefrau wieder vollversichert arbeiten schicken um damit ihn wieder in eine familienversicherung einzuführen?
Antwort geschrieben am 15.10.2010 10:14:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Stein
Brauhofstraße 7, 07745 Jena , Tel: 03641-22540, Fax: 03641-225422
Fachanwalt Medizinrecht, Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Erbrecht, Mediation
Bewertungen: 10
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Das Problem: Es werden die Bruttomieteinnahmen herangezogen. Nach Abzug aller Kosten für das Haus, bleiben aber beiden nur noch 17 TEUR p.a. zum Leben, diese werden nun noch durch einen deutlich höheren KV-Beitrag belastet.
Was kann man hier tun?
In der Tat ist es eine Ungerechtigkeit, dass zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter alle Einkünfte herangezogen werden, während die Krankenpflichtversicherten nur aus ihrem Arbeitseinkommen beitragspflichtig werden. Um die Finanzprobleme der GKV in den Griff zu bekommen ist geplant, die Bemessungsgrundlage für Pflichtversicherte auf alle Einkünfte auszuweiten.
Ich empfehle Ihnen, den Ansatz der Bruttomieteinnahmen anhand der Satzung des gesetzlichen Krankenversicherers prüfen zu lassen. Dazu genügt ein form- und fristloser Antrag bei der Krankenkasse. Eine vollständige Nichtberücksichtigung von entstanden Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung ist nicht korrekt und insoweit hätte ein Überprüfungsantrag gute Erfolgsaussichten. Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) den gesetzliche Krankenversicherern bei der freiwilligen Krankenversicherung zugestanden, die Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung abweichend vom Steuerrecht – etwa durch Typisierung oder Pauschalierung – zu regeln.
Nur wenn ihre Krankenkasse dazu keine Satzungsregelung getroffen hat, ist mit dem BSG eine vergleichbare Regelung wie im Steuerrecht geboten. Das steuerrechtliche ermittelte Einkommen aus Vermietung wäre dann bei der Beitragsberechnung in Ansatz bringen.
Eine Familienmitversicherung nach § 10 SGB V über die Ehefrau, dürfte an der existenten freiwilligen Krankenversicherung des Ehemanns (§ 10 I Nr. 2 SGB V) und der Überschreitung des zulässigen Gesamteinkommens des Ehemanns (§ 10 I Nr. 5 SGB V), hier angegeben mit ca. 32 TEUR brutto, scheitern. Eine genaue Prüfung dieser Frage ist aufgrund der mitgeteilten Datenlage nicht möglich und sprengt den Rahmen der Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
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