22.07.2012 | 19:26
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Da Sie nichts anderes mitteilen, gehe ich davon aus, dass Sie eine Regelaltersrente beziehen.
Eine Versicherungspflicht für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes könnte sich aus §
5 SGB V ergeben.
Diese Vorschrift enthält allerdings keine Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht eines Rentners, der bereits anderweitig versichert ist und einen sozialen Dienst leistet, für den es kein Entgelt, sondern lediglich ein Taschengeld gibt.
Zwar heißt es in §
7 Abs. 1 Nr. 3 SGB V auch, dass eine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung nicht eintritt, wenn es sich um eine Beschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienst handelt, aber auch das würde natürlich voraussetzen, dass eine Versicherungspflicht zunächst begründet worden wäre, und hier sehe ich – wie gesagt – keine Rechtsgrundlage.
Eine Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus dem Bundesfreiwilligengesetz.
Ruhen müsste Ihre private Krankenversicherung u.U. dann, wenn eine gesetzliche Versicherungspflicht begründet wurde - wobei die Frage wäre, ob die private Krankenversicherung da mitspielen würde.
Meines Erachtens haben Sie entgegen anderslautenden Bekundungen keinen Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung, da Sie durch Ihre private Krankenversicherung abgesichert sind. Meines Erachtens ist dies bislang nur deshalb nie zum Thema geworden, weil die Freiwilligen jünger waren, so dass Voraussetzungen der Versicherungspflicht gegeben waren oder weil ohnedies eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
Damit dürfte sich bisher auch noch nicht die Frage gestellt haben, ob der Arbeitgeberanteil zu erstatten wäre. Nach meinem Dafürhalten ist dies nicht der Fall, weil die Versicherungspflicht hier zu Unrecht angenommen wird. Die Erstattung des Anteils für die private Krankenversicherung erfolgt ja aufgrund der Tatsache, dass Sie sich – da nicht gesetzlich versichert – gleichwertig privat absichern müssen.
Eine Übergangsmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung sehe ich demgemäß auch nicht.
Sollte ich mich unklar ausgedrückt haben oder einen Aspekt vergessen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2012 | 19:24
Sehr geehrte Frau Dr.Nagel
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich bitte Sie, sich noch einmal präziser zu dem Inhalt des 7.Abschnittes
"Damit dürfte sich bisher auch noch nicht die Frage gestellt haben, ob der Arbeitgeberanteil zu erstatten wäre. Nach meinem Dafürhalten ist dies nicht der Fall, weil die Versicherungspflicht hier zu Unrecht angenommen wird. Die Erstattung des Anteils für die private Krankenversicherung erfolgt ja aufgrund der Tatsache, dass Sie sich – da nicht gesetzlich versichert – gleichwertig privat absichern müssen."
zu äußern, da sich nach meiner Wahrnehmung hier zwei Ihrer Aussagen widersprechen:
1.Der Arbeitgeberanteil ist nicht zu erstatten, weil die gesetzliche Versicherungspflicht zu Unrecht angenommen wird.
2. Die Erstattung des Anteils für die private Krankenversicherung erfolgt ja aufgrund der Tatsache, dass Sie sich – da nicht gesetzlich versichert – gleichwertig privat absichern müssen.
Es ist für mich nicht erkennbar, ob ich den Arbeitgeberanteil einfordern kann.
Wenn "Ja", bitte ich einen Vorschlag für einen möglichen Rechtsweg.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2012 | 19:37
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Seit dem 1.4.2007 muss jeder krankenversichert sein, und zwar entweder gesetzlich oder privat.
Wenn Sie als privat Versicherter sich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes verpflichten, könnte die Zahlung eines Arbeitgeberanteils für ihre private Krankenversicherung meines Erachtens nur daraus resultieren, dass ein Versicherungspflichtiger für ihre private Krankenversicherung das zahlt, was er dadurch spart, dass er Sie nicht selbst versichern muss.
Ich habe mir die Vorschriften, nach denen Versicherungspflicht begründet werden kann, in § 5 SGB V angesehen, und ich finde tatsächlich nichts, wodurch für Sie eine Versicherungspflicht begründet werden könnte.
Wenn eine Versicherungspflicht im konkreten Fall aber gar nicht begründet wird, dann können an den Versicherer auch keine Forderungen gestellt werden.
Ich hatte mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Ich wollte sagen, dass diese Frage vermutlich noch keiner gestellt hat, weil es nur recht wenige privat versicherte Rentner geben wird, die am Bundesfreiwlllligendienst teilnehmen. Ich wollte damit nicht ausdrücken, dass diese irgendwelche Ansprüche hätten geltend machen können.