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Krankenversicherung


24.06.2012 18:58 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Ich bin seit März 2007 ohne Krankenversicherung.
Ich hatte am 20.Februar dieses Jahres einen Herzinfarkt, daraufhin ging ich am 24.Februar in ein Krankenhaus - wo Leute die nicht Krankenversichert sind kostenlos behandelt werden - und ließ mich Untersuchen. Der mich Untersuchende Arzt bestätigte das ich zweimal einen Vorderwand Infarkt hatte,darauf begab ich mich am nächsten Tag in eine Herzklinik die mich als akut Herzinfarkt gefährdet einstuften und wurde am gleichen Tag Operiert.
Der Arzt der mich am 24.Februar untersucht hatte gab mir schriftlich mit, dass die KV wo ich zuletzt Versichert war (AOK) die Kosten (nur in Lebensbedrohlichen fällen) übernehmen muss. Jetzt die Frage,: stimmt das?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung
24.06.2012 | 21:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nachdem Sie mitteilen, zuetzt in der AOK versichert gewesen zu sein unterstelle ich, dass Sie seit März 2007 mit der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge trotz Mahnung in Verzug waren. Hiernach hat die AOK das Ruhen der Leistungen festgestellt. Für diesen Ruhenszeitraum bestimmt § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG, dass die Krankenversicherung ausschliesslich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, haftet. Damit sind akute gesundheitliche Notfallversorgungen für Personen ohne eine Krankenversicherung sichergestellt. Entsprechend der Auskunft Ihres behandelnden Arztes wird die AOK daher die Kosten für die zwingend erforderliche Herzoperation übernehmen müssen. Mit Kenntniserlangung der AOK von Ihrer „Nichtversicherung" infolge der ihr in Rechung gestellten Notfallversorgung werden Sie allerdings auch damit rechnen müssen, dass die AOK von Ihnen die rückständigen Beiträge zzgl. eines Säumniszuschlags von Ihnen einfordert.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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