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Krankenversicherung


15.05.2012 16:20 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 2 Stunden

Meine Freunding kommt aus Kolumbien, arbeitet dort nur sporadisch. Ich selbst bin hier in Deutschland privat krankenversichert und mit entsprechendem Einkommen. Wir denken nun über Mittel und Wege nach, hier in Deutschland zusammenzuziehen. Ich gehe davon aus das sie in der ersten Zeit hier in Deutschland keine Beschäftigung haben wird. Gibt es eine Möglichkeit das sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird, wenn ja, was sind die Vorrausetzungen dazu?

Danke!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherung
15.05.2012 | 16:55

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Um Ihre Frage beantworten zu können sollten Sie bitte mitteilen, was für einen Aufenthaltstitel Ihr Freundin hat. Wenn sie keinen hat, teilen Sie bitte ihre aufenthaltsrechtliche Situation mit

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 15.05.2012 | 21:05

Hallo, ich gehe davon aus das eine Heirat die einzig mögliche Lösung ist. Dies würde vermutlich hier in Deutschland sein und das entsprechende Heiratsvisum dann ja umgewandelt werden.

Danke und Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.05.2012 | 21:14

ich gehe aufgrund Ihrer Klärung davon aus, dass Ihre Freundin dann keine Aufenthaltserlaubnis hat.

Eine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist als Familienversicherung nicht möglich, da Sie privat versichert sind.

Ansonsten ist jede Person mangels anderweitiger Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversichert.

Für Ausländer gilt diese Regelung aber nur, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr haben und diese nicht von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig ist.

Auch eine Mitgliedschaft ist möglich, wenn Ihre Freundin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland aufnimmt, was aber auch das Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt.

Wenn Sie Ihre Freundin heiraten möchten, dann können Sie entweder im Ausland heiraten um sodann ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen oder direkt ein Visum zur Eheschließung beantragen.

Dabei muss Ihre Freundin Deutschkenntnisse nachweisen.

Gelingt die Familienzusammenführung, dann kann sie eine Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Pflichtversicherung) beantragen, da sie eine Aufenthaltserlaubnis von mindenstens einem Jahr erhälten würde, die nicht von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig ist.

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

307 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht