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Frage geschrieben am 27.12.2011 18:33:30

Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 473
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Hallo, ich bin seit vielen Jahren privat Krankenversichert und hatte mit meiner Versicherung Zahlungsrückstande. Mit Rücksprache meiner Agentur wurde mir ein Ratenangebot vorgeschlagen, den ich angenommen habe. Es wurde vereinbart, den Rückstand mit einem monatlichen Betrag zu tilgen, zusätzlich den laufende KV-Beitrag. Beides habe ich eingehlten und es besteht seit der Hälfte diesen Jahres bis Heute kein Rückstand alter sowie neuer Beiträge. Jetzt zum Jahresende habe ich alle schon von mir geleisteten Arztrechnungen des Laufenden Jahres meiner Versicherung eingereicht. Es wurden alle Rechnungen ab der 2.Jahreshälfte akzeptiert, die davor liegenden nicht. Meine Frage: Es wurde ab 01.01.2011 -31.12.2011 regelmäßig der monatliche KV-Beitrag überwiesen und zusätzlich extra der vereinbarte Rückstand geleistet, warum werden dann nicht für das gesammte Jahr die Rchnungen anerkannt? Die Versicherung hat demnach ein halbes Jahr die Beiträge erhalten ohne am Ende Leistungen dafür zu zahlen.


Antwort geschrieben am 27.12.2011 19:05:38
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass sich der Versicherer auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen rückständiger Beiträge beruft.

Dies ist nach § 38 VVG möglich:

§ 38 [1] Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Sie werden eine entsprechende Mahnung erhalten haben.

Der Versicherer ist gem. § 38 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Fristablauf von seiner Leistung befreit, wenn sich der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug befindet.

Es besteht aber die Möglichkeit, den Versicherer auf die Vereinbarung hinzuweisen.

Nach Treu und Glauben i.S.d § 242 BGB darf sich der Versicherer ausnahmsweise dann nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er regelmäßig Folgeprämien angenommen hat und jene darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer schon vor längerer Zeit qualifiziert angemahnte Beiträge schuldig geblieben ist.

Zudem besteht die Rückführungsvereinbarung.

Weiterhin wäre zu prüfen, ob der Versicherer Sie auf diesen Umstand hingewiesen hat.

Nach einer Auffassung im Schrifttum soll in der vorbehaltlosen Entgegennahme von mindestens zwei bis drei Folgeprämien ein konkludenter Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretenen Verzugsfolgen zu sehen sein (BK/Riedler § 39 Rdn. 64).

Letztlich ist dies jedoch immer eine Auslegungsfrage unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände (Prölss/Martin/Knappmann, Kommentar zum VVG, § 39 Rdn. 35).

Sie sollten daher zunächst den Versicherer auf die gültige Rückzahlungsvereinbarung hinweisen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.

Sollte noch etwas unklar oder offen geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.

Sollten Sie anwaltlichen Beistand in der Angelegenheit benötigen, so möchte ich Ihnen für diesen Fall meine Hilfe anbieten.



Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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