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Frage geschrieben am 16.04.2011 16:02:31

Krankenversicherung GKV / PKV

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1259
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 120 weitere Antworten zum Thema GKV.
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall: Ein Arbeitnehmer war bis 2005 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. In 2005 wurde die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und nach einer externen Beratung in die PKV gewechselt. Eine Kündigung der GKV wurde ordnungsgemäß ausgeführt und auch durch die GKV bestätigt. Seit dieser Zeit werden keine GKV-Beiträge mehr durch den Arbeitnehmer einbehalten und entsprechend auch der Zuschuss zum PKV Beitrag gezahlt. Nach über 5 Jahren in der PKV wurde nun aber durch die ehemalige GKV eine neue Versicherungskarte zugeschickt. Ebenso weisst die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, welche jedes Jahr an den Arbeitnehmer versandt wird, die ehemalige GKV als Einzugstelle aus. Seitens der ehemaligen GKV wird auch weiter regelmäßig Werbung etc. inkl Kundennummer gesandt. Wie ist hier zu verfahren?

1) Besteht die Möglichkeit, wenn der Arbeitnehmer diesen Sachverhalt der ehemaligen GKV meldet, dass die Beiträge nachgefordert werden weil z.B. behauptet wird das die Kündigung nicht einging? Kann eine solche Nachforderung möglich sein obwohl seitens der GKW bis heute keine Beiträge gefordert wurden?

2) Besteht die die Möglichkeit, gesetzt dem Fall, das die Kündigung bei der GKV damals nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurde und der Vertrag somit seitens der GKV nicht aufgelöst wurde (Verjährung Kündigung?), die GKV wieder in Anspruch zu nehmen und dann die PKV zu kündigen? Wie würde es dann mit einer Beitragsnachforderung aussehen?

Aus heutiger familiäre Sicht wäre es für den Arbeitnehmer vorteilhaft in der GKV zu sein. Ist ein "Rückwechsel" bei dem oben geschilderten angenommenen Versehen der GKV möglich? Die Einkünfte des Arbeitnehmers liegen weiterhin über der Beitragsbemessungsgrenze.

Sollte aufgrund der Schilderungen ein Rückwechsel in die GKV theoretisch möglich sein, wie wäre am Besten vorzugehen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

swifter21


Antwort geschrieben am 16.04.2011 16:47:44
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Pfarrer-Weißenfeld-Str. 3, 50374 Erftstadt, Tel: 02235/4679732, Fax: 02235/9543958
Erbrecht, Betreuungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung wurde die Kündigung seinerzeit durch die GKV bestätigt. Damit war/ist der Vertrag beendet. Er musste auch in der damaligen Form beendet werden, weil Sie nach § 6 SGV V wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze versicherungsfrei geworden sind.

Da jedermaann verpflichtet ist, krankenversichert zu sein, hatten Sie mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit zwei Möglichkeiten:

1.Sie konnten sich privat versichern. Dies haben Sie nach Ihrer Darstellung getan.
2.Sie konnten sich freiwillig bei der GKV weiter versichern.

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V hätten Sie nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht der Versicherung beitreten können, wenn Sie in den fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren. Der Beitritt hätte aber gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft angezeigt werden müssen.
Die GKV könnte also von Ihnen schon deshalb keine Beiträge verlangen, weil Sie diesen freiwilligen Beitritt nicht erklärt haben und wegen Überschreitens der Bemessungsgrenze nicht versicherungspflichtig sind.

Da Sie innerhalb von drei Monaten keinen freiwilligen Beitritt erklärt haben, wäre Ihnen nichts anderes übrig geblieben als eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Ein Versehen der Krankenkasse, die nach fünf Jahren wiederum eine Karte zuschickt und weitere Werbung übersendet, kann ebenso wenig wie der falsche Eintrag in der Meldung zur Sozialversicherung ein Vertragsverhältnis begründen. Hier sollten Sie allerdings im eigenen Interesse kurzfristig für Klärung sorgen.

Die Rückkehr in die GKV wäre nur dadurch möglich, dass Sie wieder versicherungspflichtig werden, d.h. die Beitragsmessungsgrenze unterschreiten. Wenn Sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht dauerhaft unterschreiten wollen, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, wiederum die Voraussetzungen der Wahlmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V zu schaffen.
Da Sie – um sich freiwillig gesetzlich krankenversichern zu können – unmittelbar vor diesem Antrag auf freiwllige Weiterversicherung mindestens 1 Jahr lang gesetzlich krankenversichert gewesen sein müssen, setzt die freiwillige Versicherung in der GKV also voraus, dass Sie mindestens ein Jahr lang ein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze erzielen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit eine erste Orientierung geben konnte. Nutzen Sie ansonsten bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.


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