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Frage geschrieben am 22.10.2010 10:28:36

Krankenversicherung Betrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1943
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 297 weitere Antworten zum Thema Betrug.
Ich und mein Sohn sind bei meinem Mann privat Krankversichert seit ca.15 J. Letzte Zeit war unser finanzielle Lage sehr schlecht, ich wusste nicht was ich machen soll. Ich habe ein paar ärztliche Rechnung gefälscht und an die Versicherung geschickt. Davon weiß bis heute Keiner. Die betrogene Summe ist ca.6-7 Tausend Euro.Entsprechende Leistung habe ich bekommen. Jetzt ist die Sache raus.Bis heute hat die Versicherung nicht gemeldet, aber ich weiß , es kommt. Bestimmt werden wir aus der Versicherung rausgeworfen. Kann die Versicherung nur mich rauswerfen, oder die ganze Familie. Was mache ich danach, kann mich eine andere Versicherung aufnehmen, oder sind wir nicht mehr versichert.
Ich habe jetzt auch Angst, dass ich ins Gefängnis gehen muss. Oder in diesem Fall kenn event. "nur " die Geld oder Bewährung Strafe ?
Ich werde alles zu geben und mich verantwortlich machen. Soll ich mich vielleich alleine bei der Polizei wegen Betrug anzeigen ? Wird das meine Strafe meinden ? Bitte um Hilfe


Antwort geschrieben am 22.10.2010 11:05:53
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

nach Ihrer Schilderung dürften Sie sich des Betrugs nach § 263 StGB sowie der Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar gemacht haben. Der Strafrahmen beim "einfachem" Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haft, in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) von 6 Monaten bis 10 Jahre Haft, einen Geldstrafe ist hier nicht mehr vorgesehen. Ein besonders schwerer Fall ist etwa anzunehmen, wenn man Ihnen die Gewerbsmäßigkeit vorwerfen kann. Eine solche wird angenommen, wenn durch die fortgesetzte und wiederholte Begehung einer Tat eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft wird. Ihre Schilderung deutet zumindest auf eine Gerwerbsmäßigkeit hin. Das oben Gesagte gilt entsprechend für die Urkundenfälschung.

Ob Sie mit einer Geldstrafe oder Haftstrafe zu rechnen haben, kann leider nicht seriös vorhergesagt werden. Selbiges gilt für die Höhe der Strafe. Dies hängt von mehreren, mir unbekannten Faktoren ab, wie z.B. der Häufigkeit der Tatbegehung, der Art der Tatbegehung, dem Motiv, Ihren Vorstrafen, Ihrer Geständigkeit, Ihrer Einsicht / Reue, Ihrem Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht und nicht zuletzt der Einstellung des Richters etc.. Sofern Sie nicht vorbestraft sind, wage ich die unverbindliche Prognose, dass Sie mit einer höheren Geldstrafe oder einer Haftstrafe auf Bewährung zu rechnen haben. Eine seriöse Einschätzung wäre gegebenenfalls erst nach Einsicht der Ermittlungsakte möglich.

Eine Selbstanzeige würde in jedem Fall strafmildernd berücksichtigt werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich selbst anzuzeigen. Die Entscheidung liegt letztlich bei Ihnen. Sollten Sie sich für eine Selbstanzeige entscheiden, empfehle ich Ihnen, diese nicht ohne anwaltliche Hilfe vorzunehmen.

Aufgrund Ihrer Taten ist die Versicherung berechtigt, Ihren Versicherungsschutz zu kündigen. Einen solchen Kündigungsgrund sehe ich bezüglich Ihres Mannes und Ihres Sohnes - sofern hier keine Tatbeteiligung vorliegt - jedoch nicht. Im Zweifel müssten Sie mit der gesetzlichen Krankenkasse vorlieb nehmen, wenn Sie von anderen Privatversicherern angelehnt werden.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.10.2010 11:23:13

Ich nib noch nicht bestraft worden und arbeite auf 400 euro basis. Mein Motiv war wirklich das Geld für die nächste Tage zu haben um die tägliche Einkaufe zu machen.Ich bereue das wirklich. Meinen Sie dass in diesem Fall ich die Gefängnissstrafe nicht bekomme ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.10.2010 11:40:18

Sehr geehrte Fragenstellerin,

da Sie nicht vorbestraft sind, haben Sie eine reelle Chance, eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu bekommen. Einen Haftstrafe ohne Bewährung halte ich dagegen für eher unwahrscheinlich. Ihre Chancen auf einen glimpflichen Ausgang würden sich durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts erhöhen.

Ich hoffe, Ihnen mehr Klarheit gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

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